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vom letzten Landtag) anzumelden. Hierbei haben sich die Bevoll—
mächtigten der 1. K. (Vu. § 63 2, 4, 5, 11, 12; § 63 9: Domcapitular;
§ 64 i. f.) durch ihre Vollmacht zu legitimiren und die
Stellvertreter des § 64 Satz 1 die Voraussetzungen und die persönlichen
Erfordernisse ihres Rechts nachzuweisen; die Prinzen des
Königlichen Hauses sind einem besonderen Anmeldungs= und
Legitimationsact überhaupt nicht unterworfen; alle übrigen Mitglieder
beider Kammern legitimiren sich durch ihre Missive. Daß
die Bevollmächtigten und die Stellvertreter der I. K. sich nicht
durch die Missive legitimiren, rührt davon her, daß nicht sie persönlich,
sondern die bevollmächtigenden Personen oder Corporationen
oder die zu vertretenden Berechtigten eine Missive erhalten. Jeder
Einweisungscommission ist aber ein Verzeichniß aller Personen
(dza#uch der bevollmächtigenden oder zu vertretenden) mitzutheilen,
welche die Missive erhalten haben.) Nur wer die Missive vorweisen
kann oder sich als Bevollmächtigter oder Stellvertreter
eines durch Missive einberufenen Berechtigten zu legitimiren vermag,
kann von der Einweisungscommission zugelassen werden.
Sobald die Einweisungscommission einer Kammer so viele
Angemeldete für legitimirt erklärt hat, als zur Vollzähligkeit nöthig
sind, wird das Directorium, bestehend aus Präsidenten, Vicepräsidenten
und Secretären, hergestellt VuU. 3§ 67, 72; Landtagsordnung
§§ 7, 9.
Der Präsident der I. K. wird vom König ernannt und verpflichtet
VIu §§ 67, 82. Davon wird der vom Vorstand der
Einweisungscommission zusammenberufenen ersten Versammlung
der von der Einweisungscommission für legitimirt erklärten Mitglieder
Mittheilung gemacht; darauf übernimmt der ernannte
Präsident selbst den Vorsitz, verpflichtet die Mitglieder Vll. § 82
und veranlaßt die Wahl von Vicepräsidenten und Secretären
Vu. 8§ 67.
Die von der Einweisungscommission der II. K. für legitimirt
erklärten Mitglieder werden von deren Vorstand zur ersten Versammlung
zusammenberufen; unter seinem Vorsitz werden zunächst
*) Anm. Die Missiven gehen an die Herrschaftsbesitzer, auch wenn
diese für ihre Person nicht einzutreten vermögen. Ist eine Vormundschaft für
den Unfähigen eingesetzt, so kann diese entsprechendenfalls die Vollmacht ertheilen.