Metadata : Grundriß des Staatsrechts des Königreichs Sachsen.

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vom  letzten  Landtag)  anzumelden.  Hierbei  haben  sich  die  Bevoll—
mächtigten  der  1.  K.  (Vu.  §  63  2,  4,  5,  11,  12;  §  63  9:  Domcapitular;
  §  64  i.  f.)  durch  ihre  Vollmacht  zu  legitimiren  und  die
Stellvertreter  des  §  64  Satz  1  die  Voraussetzungen  und  die  persönlichen
  Erfordernisse  ihres  Rechts  nachzuweisen;  die  Prinzen  des
Königlichen  Hauses  sind  einem  besonderen  Anmeldungs=  und
Legitimationsact  überhaupt  nicht  unterworfen;  alle  übrigen  Mitglieder
  beider  Kammern  legitimiren  sich  durch  ihre  Missive.  Daß
die  Bevollmächtigten  und  die  Stellvertreter  der  I.  K.  sich  nicht
durch  die  Missive  legitimiren,  rührt  davon  her,  daß  nicht  sie  persönlich,
  sondern  die  bevollmächtigenden  Personen  oder  Corporationen
oder  die  zu  vertretenden  Berechtigten  eine  Missive  erhalten.  Jeder
Einweisungscommission  ist  aber  ein  Verzeichniß  aller  Personen
(dza#uch  der  bevollmächtigenden  oder  zu  vertretenden)  mitzutheilen,
welche  die  Missive  erhalten  haben.)  Nur  wer  die  Missive  vorweisen
  kann  oder  sich  als  Bevollmächtigter  oder  Stellvertreter
eines  durch  Missive  einberufenen  Berechtigten  zu  legitimiren  vermag,
  kann  von  der  Einweisungscommission  zugelassen  werden.

Sobald  die  Einweisungscommission  einer  Kammer  so  viele
Angemeldete  für  legitimirt  erklärt  hat,  als  zur  Vollzähligkeit  nöthig
sind,  wird  das  Directorium,  bestehend  aus  Präsidenten,  Vicepräsidenten
  und  Secretären,  hergestellt  VuU.  3§  67,  72;  Landtagsordnung
  §§  7,  9.

Der  Präsident  der  I.  K.  wird  vom  König  ernannt  und  verpflichtet
  VIu  §§  67,  82.  Davon  wird  der  vom  Vorstand  der
Einweisungscommission  zusammenberufenen  ersten  Versammlung
der  von  der  Einweisungscommission  für  legitimirt  erklärten  Mitglieder
  Mittheilung  gemacht;  darauf  übernimmt  der  ernannte
Präsident  selbst  den  Vorsitz,  verpflichtet  die  Mitglieder  Vll.  §  82
und  veranlaßt  die  Wahl  von  Vicepräsidenten  und  Secretären
Vu.  8§  67.

Die  von  der  Einweisungscommission  der  II.  K.  für  legitimirt
erklärten  Mitglieder  werden  von  deren  Vorstand  zur  ersten  Versammlung
  zusammenberufen;  unter  seinem  Vorsitz  werden  zunächst

*)  Anm.  Die  Missiven  gehen  an  die  Herrschaftsbesitzer,  auch  wenn

diese  für  ihre  Person  nicht  einzutreten  vermögen.  Ist  eine  Vormundschaft  für
den  Unfähigen  eingesetzt,  so  kann  diese  entsprechendenfalls  die  Vollmacht  ertheilen.