Full text : Blätter für Rechtsanwendung. XLI. Band. (41)

28  Neuere  oberstrichterliche  Erkenntnisse.

nen  der  Ehefrau  mindestens  insoweit,  als  es  sich
um  für  Zwecke  der  Haushaltung,  oder  zum  Besten
der  Gemeinschaft,  oder  mit  Zustimmung  des  Mannes
  gemachter  Schulden,  oder  auch  um  Deliktsschulden
  derselben  handle.  —  Bayr.  Land-Const.
Tit.  VII  S.  4,  5.  —  Preuß.  Landr.  Thl.  II  Tit.  1
§.  391,  380,  384,  389,  390  mit  321,  324,  328,

329.  —  Arnold,  Beitr.  Bd.  1  S.  166  Nr.  4
u.  S.  174  Nr.  1.  —  Srsen  aAbreus.  Pr.  R.  Bd.3
S.  524,  525.  —  Bd.  21  S.  503,

Bd.  26  .  324,  Beil  vi.  3  374.  —  Mittermaier,
  d.  Pr.  R.  6.  Aufl.  S.  402  Z.  I.  u.  III.—
Gerber,  d.  Pr.  R.  8.  Aufl.  S.  374.  —  Was
nun  aber  von  Verbindlichkeiten  gelte,  welche  von
einer  Ehefrau  vertragsmäßig  eingegangen  worden,
oder  aus  unerlaubten  Handlungen  derselben  entsprungen
  seien,  müsse  auch  in  Ansehung  solcher  Verpflichtungen
  der  Frau  Geltung  haben,  welche,  unabhängig
  von  deren  Willen,  aus  thatsächlichen  Zuständen
  kraft  des  Gesetzes  hervorgingen,  wie  dieses
namentlich  bezüglich  der  auf  Blutverwandtschaft  beruhenden
  Alimentationspflicht  der  Fall  sei.  —  Auch
diese  bilde  bei  bestehender  allg.  GG.  ein  auf  dem
gesammten  Ehevermögen  ruhende  gemeinsame  Last,
welche  von  dem  Ehemanne  als  dem  gesetzlichen  Verwalter
  dieser  einheitlichen  Masse  zu  bestreiten  sei.  —
Entin.  des  preuß.  Ob.Tr.  Bd.  38  S.  214,  Bd.  47

372.  —  Striethorst,  Arch.  Bd.  45  S.  148,
*  69  S.  49.  —  Bl.  f.  RA.  Bd.  11  S.  59
Jot.  1.  —  Förster,  preuß.  Priv.  R.  Bd.  3  S.668

2  u.  4.

Wenn  geltend  gemacht  werde,  die  hier  in  Rede
stehende  Alimentationspflicht  der  Ehefrau  habe  die
Eigenschaft  einer  vorehelichen  Schuld  nicht,  so  er-