28 Neuere oberstrichterliche Erkenntnisse.
nen der Ehefrau mindestens insoweit, als es sich
um für Zwecke der Haushaltung, oder zum Besten
der Gemeinschaft, oder mit Zustimmung des Mannes
gemachter Schulden, oder auch um Deliktsschulden
derselben handle. — Bayr. Land-Const.
Tit. VII S. 4, 5. — Preuß. Landr. Thl. II Tit. 1
§. 391, 380, 384, 389, 390 mit 321, 324, 328,
329. — Arnold, Beitr. Bd. 1 S. 166 Nr. 4
u. S. 174 Nr. 1. — Srsen aAbreus. Pr. R. Bd.3
S. 524, 525. — Bd. 21 S. 503,
Bd. 26 . 324, Beil vi. 3 374. — Mittermaier,
d. Pr. R. 6. Aufl. S. 402 Z. I. u. III.—
Gerber, d. Pr. R. 8. Aufl. S. 374. — Was
nun aber von Verbindlichkeiten gelte, welche von
einer Ehefrau vertragsmäßig eingegangen worden,
oder aus unerlaubten Handlungen derselben entsprungen
seien, müsse auch in Ansehung solcher Verpflichtungen
der Frau Geltung haben, welche, unabhängig
von deren Willen, aus thatsächlichen Zuständen
kraft des Gesetzes hervorgingen, wie dieses
namentlich bezüglich der auf Blutverwandtschaft beruhenden
Alimentationspflicht der Fall sei. — Auch
diese bilde bei bestehender allg. GG. ein auf dem
gesammten Ehevermögen ruhende gemeinsame Last,
welche von dem Ehemanne als dem gesetzlichen Verwalter
dieser einheitlichen Masse zu bestreiten sei. —
Entin. des preuß. Ob.Tr. Bd. 38 S. 214, Bd. 47
372. — Striethorst, Arch. Bd. 45 S. 148,
* 69 S. 49. — Bl. f. RA. Bd. 11 S. 59
Jot. 1. — Förster, preuß. Priv. R. Bd. 3 S.668
2 u. 4.
Wenn geltend gemacht werde, die hier in Rede
stehende Alimentationspflicht der Ehefrau habe die
Eigenschaft einer vorehelichen Schuld nicht, so er-