Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1918 (5)

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Nr. 8. 1918. 
„Für Stuten „kleiner Züchter“ im Sinne der Bekannt- 
machung vom 30. Januar 1874, welche zu einem bestimmten Hengst 
gekört sind, beträgt das Deckgeld 3 M weniger, und für Stuten, ein- 
getragen in das Mecklenbucg-Schwerinsche Gestütbuch für edle Pferde, 
5 M weniger; gegebenenfalls werden beide Ermäßigungen zusammen- 
gerechnet.“ 
Schwerin, den 8. Januar 1918. 
Großherzoglich Mecklenburgisches Finanzministerium. 
v. Blücher.