Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1918 (5)

Nr. 10. 1918. 77 
d) aus Preußen: 
Katolik, Beuthen Rabotnik, Graudenz 
Gazetta Olstynska, Allenstein Poradnik Gospodarski, Graudenz 
Dziennik Slaski, Königshütte Bibljotheka Powiesci, Graudenz 
GCGlos Slazki, Gleiwitz Pasieka, Graudenz 
Kurjer Slaski, Gleiwitz Praca, Graudenz 
Cornozlazak, Kattowitz Przewodnik Katolicki, Graudenz 
Kraj mit Ableger Prawda, Lissa Nowy Pryjaciel Ludu, Kempen 
Gazeta Norodowa, Posen Glos Lubawski, Löbau. 
Gazetta Polska, Kosten 
Jede Verbreitung anderer polnischer Zeitungen und Zeitschriften wird verboten. 
Zuwiderhandlungen werden auf Grund des § 9b des Gesetzes über den Be- 
lagerungszustand vom 5. Juni 1851 und des Reichsgesetzes mit Gefängnis bis zu 1 Jahr 
oder mit Haft oder mit Geldstrafe bis zu 1500 Mark bestraft. 
v. Falk. 
(3) Bekanntmachung vom 14. Januar 1918, betreffend Bestimmungen zur Aus- 
führung des § 11 des Gesetzes über den vaterländischen Hilfsdienst. 
In Grundlage des § 11 Abs. 2 letzter Satz des Gesetzes vom 5. Dezember 1916 
über den vaterländischen Hilfsdienst wird zur Ausführung des § 11 des bezeich- 
neten Gesetzes das Nachstehende bestimmt: 
1. Bei Feststellung der nach § 11 Abs. 1 oder Abs. 3 des Gesetzes für 
die Errichtung des Ausschusses notwendigen Mindestzahl sind alle 
Arbeiter oder Angestellten ohne Rücksicht auf Geschlecht, Alter oder 
Staatsangehörigkeit mitzuzählen. 
2. Die Ausschüsse sind von dem Betriebsunternehmer entweder für den 
gesamten Betrieb oder für die einzelnen Betriebsabteilungen zu er- 
richten. Jedenfalls müssen alle Arbeiter und Angestellten des Be- 
triebes durch einen Ausschuß vertreten sein. 
Für die im Handelsregister eingetragenen Zweigniederlassungen 
sind Ausschüsse zu errichten, sofern in ihnen Arbeiter oder Angestellte 
in der nach § 11 Abs. 1 oder Abs. 3 des Gesetzes für die Errichtung 
der Ausschüsse notwendigen Mindestzahl beschäftigt werden. 
3. Der Betriebsunternehmer hat die Ausschußmitglieder spätestens eine 
Woche nach ihrer Wahl zur Wahl eines Obmannes, eines Vertreters 
des Obmannes und eines Schriftführers zusammenzuberufen. Diese 
Wahlen erfolgen in geheimer Wahl mit einfacher Stimmenmehrheit; 
bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. 
17“
	        
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