Nr. 10. 1918. 77
d) aus Preußen:
Katolik, Beuthen Rabotnik, Graudenz
Gazetta Olstynska, Allenstein Poradnik Gospodarski, Graudenz
Dziennik Slaski, Königshütte Bibljotheka Powiesci, Graudenz
GCGlos Slazki, Gleiwitz Pasieka, Graudenz
Kurjer Slaski, Gleiwitz Praca, Graudenz
Cornozlazak, Kattowitz Przewodnik Katolicki, Graudenz
Kraj mit Ableger Prawda, Lissa Nowy Pryjaciel Ludu, Kempen
Gazeta Norodowa, Posen Glos Lubawski, Löbau.
Gazetta Polska, Kosten
Jede Verbreitung anderer polnischer Zeitungen und Zeitschriften wird verboten.
Zuwiderhandlungen werden auf Grund des § 9b des Gesetzes über den Be-
lagerungszustand vom 5. Juni 1851 und des Reichsgesetzes mit Gefängnis bis zu 1 Jahr
oder mit Haft oder mit Geldstrafe bis zu 1500 Mark bestraft.
v. Falk.
(3) Bekanntmachung vom 14. Januar 1918, betreffend Bestimmungen zur Aus-
führung des § 11 des Gesetzes über den vaterländischen Hilfsdienst.
In Grundlage des § 11 Abs. 2 letzter Satz des Gesetzes vom 5. Dezember 1916
über den vaterländischen Hilfsdienst wird zur Ausführung des § 11 des bezeich-
neten Gesetzes das Nachstehende bestimmt:
1. Bei Feststellung der nach § 11 Abs. 1 oder Abs. 3 des Gesetzes für
die Errichtung des Ausschusses notwendigen Mindestzahl sind alle
Arbeiter oder Angestellten ohne Rücksicht auf Geschlecht, Alter oder
Staatsangehörigkeit mitzuzählen.
2. Die Ausschüsse sind von dem Betriebsunternehmer entweder für den
gesamten Betrieb oder für die einzelnen Betriebsabteilungen zu er-
richten. Jedenfalls müssen alle Arbeiter und Angestellten des Be-
triebes durch einen Ausschuß vertreten sein.
Für die im Handelsregister eingetragenen Zweigniederlassungen
sind Ausschüsse zu errichten, sofern in ihnen Arbeiter oder Angestellte
in der nach § 11 Abs. 1 oder Abs. 3 des Gesetzes für die Errichtung
der Ausschüsse notwendigen Mindestzahl beschäftigt werden.
3. Der Betriebsunternehmer hat die Ausschußmitglieder spätestens eine
Woche nach ihrer Wahl zur Wahl eines Obmannes, eines Vertreters
des Obmannes und eines Schriftführers zusammenzuberufen. Diese
Wahlen erfolgen in geheimer Wahl mit einfacher Stimmenmehrheit;
bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
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