40 Zweiter Abschnitt. (Art. 10).
schließt aus alle Einreden aus der Person des Indossanten, auch diejenige,
daß dem Vormanne des Indossatars die civilrechtliche Befugnis zum Girieren
gefehlt habe (I. 79. IV. 38. VII. 65. X. 325. XVI. 366. XXIII. 358. XIV
14. 15). — Kombinierte Böswilligkeit (Kollusion) des Indossanten und Indossatars,
unter Umständen auch alleinige Böswilligkeit des Letzteren, — in
beiden Fällen vom Wechselschuldner zu beweisen, — beseitigen aber diese Wirkung.
In jener Beziehung, d. h. unter der Voraussetzung des ersten Falles,
ist dem Schuldner erst der Einwand eines durch reines Indossament verdeckten
Inkasso-Mandates, alsdann aber selbst da gegeben, wo das Verhältnis
zwischen Indossant und Indossator bereits durch Deckung geordnet ist (II.
122. IV. 55. IX. 43. X. 385. XI. 110. XV. 344); zu dem Behufe muß dargelegt
werden die bei Indossatar und Indossanten bestehende Absicht, dem
beklagten Wechselschuldner eine ihm gegen den Indossanten wirklich gegebene
begründete Einrede zu entziehen; beide müssen bei der Wechsel-Uebertragung
nicht nur darum gewußt haben, daß der Beklagte dem Indossanten gegenüber
Einreden vorschützen werde, sondern auch von deren Begründung und mithin
von der Grundlosigkeit des Klage-Anspruches überzeugt gewesen sein; es genügt
nicht eine erst nach der Indossierung bez. nach der Uebereinkunft: daß
der Indossatar den Wechsel zwar in eigenem Namen, aber nur für Rechnung
und im Interesse des Indossanten geltend machen sollte, erlangte Wissenschaft
von der Hinfälligkeit des Wechsel-Auspruches (I. 172. V. 38. IV. 447. VII
253. XI. 113). In letzterer Beziehung braucht weder das reine Giro als
solches bemängelt, noch dem Indossanten Böswilligkeit vorgeworfen zu werden,
dagegen muß aus Vertragstreue dem Indossatar die Pflicht obliegen, den beklagten
Wechselschuldner nicht in Auspruch zu nehmen, so: wenn die Einrede
des mit dem Indossanten geschlossenen Vergleiches über die Nicht-Belangung
gerade dieses Wechselschuldners — wegen eigener Beteiligung des Indossatars
an demselben — auch Letzteren ergreift und dadurch ihm die Rechte aus dem
Giro entzogen werden (XXIII. 337). — Übrigens stehen andere Zwecke, zu
welchen das reine Giro erteilt worden, z. B. bloße Vollmachtszwecke, einer
Übertragung der Wechsel-Ausprüche aus demselben nicht entgegen; der Beklagte
kann nicht einwenden, daß der Indossatar als bloßer Prozeßbevollmächtigter
weder überhaupt noch im eigenen Namen hätte zugelassen werden dürfen
(XIII. 302). Nur in dem Falle, wenn der Indossatar geständlich das auf
ihn lautende Giro lediglich behufs Einklagung des Wechsels erhalten hat, begiebt
er sich damit der aus dem reinen Giro folgenden Rechte, muß demgemäß
sich alle dem beklagten Wechselschuldner gegen den Indossanten zustehenden
Einreden entgegensetzen lassen (X. 386); — anders, wenn er erklärt:
es zur Einklagung und Einkassierung erhalten zu haben (XXIV. 14). — In
jedem Falle bleibt aber die Weiterbegebung mit reinem Giro als Erteilung
einer Vollmacht anzusehen, welche sich auch auf Vornahme der civilrechtlich