Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

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G.  351.

Erachtet  das  Gericht  die  Gegenwart  des  nicht  persönlich  erschienenen  Angeklagten
  zur  Ermittelung  der  Wahrheit  für  erforderlich,  so  kann  es  in  allen
Filh  die  Vorführung  desselben  anordnen,  und  zu  diesem  Behufe  nöthigenfalls
die  Sitzung  vertagen.

g.  352.

2.  Verfahren  Findet  das  Gericht  von  Amtswegen  Veranlassung,  die  That  des  Angeklagin
  ig  aul  ten  aus  einem  anderen  als  dem  in  der  Anklage  geltend  gemachten  Gesichtspunkte
des  Thatbestan-  ims  Auge  zu  fassen  (I§.  4.  323.),  so  hat  es  auf  denselben  die  Staatsanwaltden,schaft
  und  den  Angeklagten,  falls  dieser  erschienen  ist,  aufmerksam  zu  machen.
Erforderlichenfalls  kann  das  Gericht  eine  Vertagung  der  Sach-  eintreten
lassen,  oder  auch  aus  besonderen  Gründen  die  Erörterung  dieses  anderen  Thatbestandes
  einer  neuen  Verfolgung  vorbehalten.

C.  353.

3.  abalt  des  Das  Urtheil  muß  hervorheben,  welche  derjenigen  Thatsachen,  die  zu  den
#heis.  wesentlichen  Merkmalen  der  den  Gegenstand  der  Entscheidung  bildenden  That  gehören
  ½  76.  Nr.  I.),  für  feststehend  oder  für  nicht  feststehend  zu  erachten  seien.
bendasselbe  gilt  von  solchen  Umständen,  welche  die  Strafbarkeit  der
Handlung  ausschließen  oder  nach  besonderer  Vorschrift  der  Gesetze  erschweren  oder
mildern,  falls  ein  Antrag  der  Staatsanwaltschaft  oder  des  Angeklagten  die  Berücksichtigung
  derselben  verlangt,  oder  es  sich  um  erschwerende  Umstände  handelt,

die  schon  in  der  Anklageschrift  hervorgehoben  worden  sind.
Die  Thatsachen  und  Beweismittel,  auf  welche  sich  diese  Feststellungen  gründen,

  sind  in  den  Entscheidungsgründen  einzeln  anzugeben.

S.  354.

4.  Ubgekärztes  Wenn  im  Fall  einer  gerechtfertigten  vorläufigen  Festnahme  (F.  123.)  die
ilahen.  in  Sache  zur  sofortigen  Hauptverhandlung  reif,  und  der  Beschuldigte  bereits,  wenn
läufigen  Fest,  auch  nur  zu  außerherichtlichem  Protokoll  vernommen  worden  ist,  so  findet  auf

nahne.  den  Antrag  der  Staatsanwaltschaft  ein  abgekürztes  Verfahren  statt.
kommt  alsdann  die  Frist,  welche  für  den  Haftantrag  und  die  Entscheidung  über
denfelben  vorgeschrieben  ist  (§.  126.),  auch  in  Ansehung  der  mit  ihm  zu  verbindenden
  Anklageschrift  zur  Anwendung,  welche  letztere  eine  Darstellung  des  Sachverhältnisses
  nicht  zu  enthalten  braucht.  Der  Vorsizende  der  Straffummer  verfügt
  bei  Eröffnung  des  Hauptverfahrens  gleichzeitig  den  Haftbefehl,  falls  er  denselben
  für  begründet  erachtet,  und  beraumt  die  Verhandlung  der  Sache,  wofern
sie  nicht  sogleich  stattfinden  kann,  auf  einen  möglichst  nahen,  spätestens  auf  den
dritten  Werktag  an.  Eine  vorgängige  Vernehmung  des  Angetlagten  in  Gemäßbeit
  der  S§.  136.  und  220.)  oder  eine  anderweite  vorgängige  Mittheilung  der
nklageschrift  an  denselben  ist  nicht  erforderlich.  Es  muß  jedoch,  wenn  der  Angeklagte
  in  der  Hauptverhandlung  die  Vertagung  der  Sache  zur  besseren  Vore-