Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1918 (5)

Nr.  10.  1918.  81

Ausführungsbestimmungen

zur  Bekanntmachung  vom  3.  Januar  1918  über  die  Gewährung  von
Zulagen  an  Empfänger  einer  Invaliden-,  Witwen=  oder  Witwerrente  aus
der  Invalidenversicherung  (Rol.  S.  7).

Vom  5.  Januar  1918.

§  1.

Die  Zulage  in  Höhe  von  8  /  wird  Empfängern  einer  Invaliden=  oder  Krankenrente,
  die  Zulage  in  Höhe  von  4  Empfängern  einer  Witwen  (Witwer-)  oder  Witwenkrankenrente
  vom  1.  Februar  1918  ab  gewährt,  wenn  sie  sich  imi  Inlande  aufhalten.

Den  in  §  120  Abs.  2  Satz  2,  §  1276  Abs.  1  Sah  2,  §§  1277,  1531,  1536,  1541,
1544  der  Reichsversicherungsordnung  bezeichneten  Gemeinden,  Armenverbänden,  Versicherungsträgern
  usw.  wird  die  Zulage  nicht  gewährt.  In  diesen  Fällen  ist  von  ihnen
eu  die  Rentenquittung  der  Vermerk  zu  setzen:  Zulage  nicht  zahlbar.

§  2.
Die  Zulage  wird  monatlich  im  voraus  gezahlt.  Bei  gleichzeitiger  Auszahlung  für
mehrere  Kalendermonate  ist  für  jeden  Monat  eine  besondere  Zulagequittung  erforderlich.

§  3.
Für  die-  Zahlungen  durch  die  Post  werden  die  nachstehend  aufgeführten  Muster
J  6,  K  6,  W  6,  WK  6  für  die  Zulagequittungen  vorgeschrieben.  Die  Vordrucke  für.
Zulagequittungen  sind  in  der  halben  Größe  der  Vordrucke  für  Rentenquittungen  (§  19
der  Ausführungsbestimmungen  des  Reichsversicherungsamts  über  die  auf  Grund  der
Invaliden=  und  Hinterbliebenenversicherung  zu  leistenden  Zahlungen  vom  7.  Dezember
1911  —  Amtliche  Nachrichten  des  RVA.  1912  S.  347  ff.  —)  herzustellen,  und  zwar  die
Quittungen  über  8  J=  in  der  Breite  der  Rentenquittungsvordrucke,  die  Quittungen  über
4  x  in  der  Höhe  der  Rentenquittungsvordrucke.
Trägt  die  Zulagequittung  eine  andere  Nummer  der  Versicherungsanstalt  als  die
Rentenquittung,  so  ist  die  unzutreffende  Nummer  handschriftlich  zu  berichtigen.
Zur  Beglaubigung  der  Unterschrift  genügt  die  Beidrückung  des  Dienstsiegels  einer
zur  Führung  eines  solchen  berechtigten  Person.

8  4.

Die  Versicherungsanstalten  senden  die  Vordrucke  für  die  Zulagequittungen  (§  3)
für  sämtliche  in  ihrem  Bezirke  wohnenden  Rentenempfänger,  welche  die  Zulage  durch
die  Post  gezahlt  erhalten,  an  die  unteren  Verwaltungsbehörden  ihres  Bezirks.  Diese
verteilen  die  Vordrucke  auf  von  ihnen  zu  bestimmende  Stellen  (Gemeindebehörden,
Ortspolizeibehörden,  Polizeireviere  oder  andere  Stellen),  bei  denen  die  Rentenempfänger
die  Vordrucke  in  Empfang  nehmen.  Die  unteren  Verwaltungsbehörden  machen  die
Stellen  öffentlich  bekannt.  In  der  Veröffentlichung  ist  darauf  hinzuweisen,  daß  die
Zulagen  nicht  auch  an  die  Empfänger  von  Alters=  oder  Waisenrenten  gezahlt  werden.