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toren wiederholt zur Pflicht zu machen, namentlich von der
Beschaffenheit der Themata zu den Aufsätzen, sowie von den
schriftlichen Aufgaben überhaupt häufige Kenntnis zu nehmen
und darin jeder Überbürdung und Unangemessenheit vorzu
beugen. Die Schüler werden in mehreren Anstalten noch
immer mit Heftschreiben unverhältnismäßig in Anspruch ge
nommen; die Zahl der Hefte, welche sie, besonders in den
unteren und mittleren Klassen, halten müssen, wird sich
in vielen Fällen ohne Nachteil noch erheblich vermindern
lassen.?)
Unter Hinweis auf die Verfügungen vom 24. Oktober
ı837°), vom 2o. Mai ı854°), vom 7. Januar ı856*) und vom
6. Oktober 1ı859°) bestimmt eine Zirkular-Verfügung vom
14. Oktober ı875°) noch folgendes:
ı. Die durch die Dienstinstruktionen den Klassenordinarien
auferlegte Verpflichtung, zu Anfang jedes Semesters
in Verständigung mit den übrigen Lehrern der Klasse das
Maß der für jeden Lehrgegenstand zu erfordernden häuslichen
Beschäftigung festzusetzen und die angemessene Verteilung
auf die einzelnen Tage zu treffen, wird manchmal in
dem Zutrauen zu einer schon konsolidierten Grewohnheit verabsaumt.
Um dies zu vermeiden, ist in das Protokoll der
ersten Konferenz des Semesters die Erklärung der einzelnen
Klassenordinarien aufzunehmen, ob und mit welchem
Erfolge der Verständigung die erforderte Festsetzung über
das Maß der häuslichen Arbeiten ausgeführt ist, und es ist
ferner über Klagen wegen Überbürdung, auch wenn dieselben
unmittelbar durch den betreffenden Lehrer, den Ordinarius
oder den Direktor erledigt worden sind, eine Notiz in
das Protokoll der nächsten Konferenz aufzunehmen. Die
Departementsräte der Königl. Provinzialschulkollegien werden
bei Revisionen und bei ihrer Anwesenheit zur Abiturientenprüfung
der Ausführung dieser Anordnung ihre Aufmerk-1)
Wiese-Kübler, Bd. I, S. 69.
®) Vergl. diese Arbeit S. sıff. ®) Vergl. diese Arbeit S. 53.
4) Vergl. diese Arbeit S. 55.
6) Wiese-Kübler, Bd. I, S. 88 u. 109. ®) Ebenda S. 255.