Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1871. (48)

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d)  zu  Errichtung  einer  weiteren  Staatsirrenanstalt  in
Schussenried  vorerst  70o00,000  fl.
Unser  Finanzministerium  ist  mit  der  Voliziehung  dieses  Gesetzes  beauftragt.
Gegeben  Schloß  Friedrichshafen,  den  5.  Juli  1871.

Karl.

Der  Finanzminister:
Renner.
Auf  Befehl  des  Königs,
Der  Cabinets-Chef:
Egloffstein.

I.  Verfügungen  der  Departements.

Verfügung  sämmtlicher  Ministerien,

betreffend  die  Umrechnung  der  Sportelpreise  für  Naturalien  in  Folge  der  Einführung  des  metrischen

Maßes  und  Gewichtes.

In  Gemäßheit  des  Art  21  Abs.  2.  der  Maß=  und  Gewichtsordnung  vom  17.  August

  1868  (Reg.  Blatt  von  1871  Nr.  1  Beilagen  S.  36)  ist  die  Umrechnung  der  durch
Art.  37  des  allgemeinen  Sportelgesetzes  vom  23.  Juni  1828  (Reg.  Blatt  S.  483)  für
die  Berechnung  der  Dienstanstellungs-Sporteln  festgestellten  Naturalienpreise  unter  verhältnißmäßiger
  Zugrundlegung  der  in  diesem  Gesetz  enthaltenen  Preise  vorgenommen

worden.
Demgemäß  sind  vom  1.  Januar  1872  an,  mit  welchem  Zeitpunkte  die  neue  Maßund

  Gewichtsordnung  in  Kraft  tritt,

berechnen:

1  Centner  Kernrnen  3  fl.  42  kr.
1  „  Waizen  3,  5,
1  „  Erbsen  29,,  48  "

die  Naturalien  in  folgenden  Preisen  zu  Geld  zu