Full text : Sammlung der Gesetze und Verordnungen für das Königreich Sachsen vom Jahre 1834. (3)

13
über  sie  zuständigen  Civilgericht  (ihres  Domtzlliums)  der  Vermögensankall  anguzelgen
und  es  stehen  sodann  dlesem  lehzteren  Gerlcht  die  unter  b.  angeordneten  Maßnahmen  zu.

b.  Das  Wohnortsgericht  der  Kinder  ist  verpflichtet,  die  Kenntutßnahme  vom  Ver-Mmögensanfall
  in  besondere  (General=  oder  Spczial.)  Akten  niederzulegen  und  Nachricht
davon  in  die  Vormundschaftstabelle  einzutragen,  weiterhin  aber  entweder  (in  dem  Falle
des  §.  37  unter  2  des  Gesetzes)  sogleich,  oder  (in  dem  Falle  des  §.  37  unter  1  das.
beim  Eintritt  dazu  nöthigender  Umstände  für  Geltendmachung  des  in  8.  37  das.  geordneten
  Rechtstitels  Sorge  zu  tragen.

Dasselbe.  hat  hierzu  den  Kindern  Amtswegen  einen  Spezial-Vormund,  welcher  das
dieserhalb  Nöthige  unter  Ausücht  deo  Gerichts  besorgt,  zu  bestellen,  —  es  sei  denn,  daß
etwa  schon  ein  genereller  Vormund  ihnen  bestellt  oder  die  Eintragung  der  Hypothekarkaution
  ohne  alle  Weiterungen  zu  erlangen  sein  sollte.

.  Wenn  aber  im  Auslande  domizilirten  Kindern  Vermögen,  welches  im  Inlande
belegen  ist,  anfällt,  so  tritt  das  Civilgericht,  unter  dessen  Gerichtsbarkeit  dieses  Vermögen
  eben  belegen  ist,  in  die  Rechte  (s.  unter  a.)  und  Pflichten  (s.  unter  b.)  des  Wohnortögerichts
  ein.

8.  17.
Zu  s.  41  des  Geli.

a.  Nach  der  Bestimmung  des  vorliegenden  §.  kann  der  hier  erwähnte  gesehliche
Rechtstitel  solchen  Gläubigern,  deren  Forderungen  im  Uebrigen  bereits  durch  Hypothek
versichert  sind,  dazu  dienen,  um  z.  B.  für  rückständige  versprochene  Zinsen,  wenn  sich
die  Hupothek  auf  selbige  nicht  mit  erstreckte  (F.  68  des  Gesetzes),  oder  für  solche  Zinsen,
  welche,  wenn  spälerhin  der  in  §.  70  des  Gesetzes  bemerkte  Fall  eintrete,  weil  sie
aus  einer  frühern  Zeit,  als  den  dort  bestimmten  drei  Jahren  herrührten,  auf  prioril#stische
  Befriedigung  mit  dem  Haupistamme  keinen  Anspruch  haben  möchten,  ingleichen
für  die  in  lijuilo  beruhenden  Kosten,  mit  Rücksicht  auf  die  Bestimmung  in  8.  72  des
Gesehes,  insowcit  der  Betrag  dieser  Kosien  die  Summe  von  50  Thalern  oder  beziehendlich
  von  10  Thalern  schon  jeßt  übersteigt,  oder  doch  künftig  bei  Eintrilt  des  in  §.  72
des  Gesetzes  bemerkten  Falles  in  der  Zusammenrechnung  mit  den  etwa  bis  dahin  erwachsenen
  weiteren  Kosten  übersteigen  könnte,  ebenfalls  eine  Hypothek  auf  dem  nämlichen
Grundstücke  zu  erlangen.

In  solchen  Fällen  ist  an  der  spätern  Stelle  in  der  Rubrik  der  Schulden  (C.  179
des  Gesepes)  vermöge  gesetzlichen  Rechtstitels  nur  das  Liquidum  an  Zinsen  von  der
kan  einer  frühern  Stelle  bereilo  eingetragenen  Hauptstammsforderung  und  das  Liguidum
an  Kosien,  ohne  die  Hauptstammsforderung  selbst,  einzutragen.

b.  Durch  die  Vorschriften  des  vorliegenden  Gesehesparagraphen  ist  eine  ausdrück-