Nr. 11. 1918.
Bekanntmachung,
betreffend Zustimmung zur Herstellung und den Verkehr mit Schuhwaren-
bestandteilen, die ganz oder zum Teil aus Gummi bestehen.
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Auf Grund der Bekanntmachung, betreffend Ausführungsbestimmungen zu der
Verordnung über den Verkehr mit Schuhsohlen, Sohlenschonern, ohlenbewehrungen
und Lederersatzstoffen, vom 4. Jannar 1917 (Rl. S. 10)7) in Verbindung mit den
Bekanntmachungen, betreffend Anderung dieser Ausführungsbestimmungen, vom
1. August 1917 (RGBl. S. 679) und vom 7. November 1917 (RGl. S. 1014) sowie
auf Grund der Bekanntmachung über die Auskunftpflicht vom 12. Juli 1917 (RGBl.
S. 604) **) wird im Anschluß an die Bekanntmachnng der Ersatzsohlen-Gesellschaft vom
18. August 1917 folgendes bestimmt:
81.
1. Die Herstellung von Sohlen, Absätzen, Ecken und Ferseneinlagen, die unter
Benutzung von Preßformen aus Gummi, Altgummi oder Gummiregeneraten herge-
stellt sind, ist verboten.
2. Die allgemeine Zustimmung zur Herstellung von Gummisohlenplatten wird
bis auf Widerruf mit folgender Maßgabe erteilt:
a) Gummisohlenplatten dürfen nur noch in einer Stärke von 3½ bis 4 mm,
und zwar in zwei Ausführungen, hergestellt werden:
1. Platten mit Gewebeeinlagen (entweder eine Unterlage und eine Ein-
lage oder mindestens zwei Einlagen),
2. Platten ohne jede Einlage, Umlage oder Unterlage.
b) Die Platten sind aus erprobten Mischungen herzustellen, die für eine ge-
nügende Tragdauer Gewähr leisten.
vbest 8 Mit Gefängnis bis zu 6 Monaten oder mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark wird
estraft:
1. wer den Vorschriften des § 1 oder bei der Genehmigung festgetzten Bedin-
gungen zuwiderhandelt,
2. wer den Vorschriften des § 2 Absatz 2 und 3 zuwiderhandelt.
Neben der Strafe kann auf Einziehung der Gegenstände erkannt werden, auf die sich die
strasbare Handlung bezieht, ohne Unterschied, ob sie dem Täter gehören oder nicht.
1W# **) Wer vorsätzlich die Auskunft, zu der er nach §§ 1, 2 verpflichtet ist, nicht in der gesetzten
Frist erteilt oder wissentlich unrichtige oder unvollständige Angaben macht oder wer vorsätzlich der
Vorschrift im § 3 Absatz 1 zuwider die Einsicht in die Geschäftsbriefe oder Geschäftsbücher oder die
Besichtigung oder Untersuchung der Betriebseinrichtungen oder Räume verweigert, oder wer vor-
sätzlich die genläß,8 3 Absatz 2 vorgeschriebenen Lagerbücher einzurichten oder zu führen unterläßt,
wird mit Gefängnis bis zu lechs Monaten und mit Geldstrafe bis zu 10 000 K4( oder mit einer die-
ser Strafen bestraft; auch können Vorräte, die verschwiegen worden sind, im Urteil als dem Staate
verfallen erklärt werden, ohne Unterschied, ob sie dem Auskunftspflichtigen gehören oder nicht.
Wer fahrlässig die Auskunft, zu der er gemäß §8§ 1, 2 verpflichtet ist, nicht in der gesetzten Frist er-
teilt oder unrichtige oder unvollständige Angaben macht, oder wer fahrlässig die gemäß 8 3 Abf. 2
vorgeschriebenen Lagerbücher einzurichten oder zu führen unterläßt, wird mit Geldstrafe bls zu
dreitausend Mark bestraft.