an die Kohlenhändler hinsichtlich der Liefermengen und Listenführung ausgegebene
Verfügung vom 4. Juli ihre Gültigkeit.
Stolp, den 11. August 1917.
Die Ortskohlenstelle.
Diese Verordnung blieb im wesentlichen bis zum Ende der Kohlenbewirtschaftung
in Kraft.
Gleichzeitig mußte der Gasverbrauch eingeschränkt werden, da auch
die Gasanstalt von den Schwierigkeiten der Kohlenbeschaffung im gleichen
Maße betroffen wurde, wie der Hausbrand. Im WVergleich mit dem,
was anderen Städten bereits im Winter 1916/17 in dieser Hinsicht zugemutet
worden war, erscheinen diese Bestimmungen noch milde, denn
sie beschränkten sich im wesentlichen auf eine Herabsetzung des zulässigen
Gasverbrauchs auf 80 q% der im Vorjahre verbrannten Menge. Immerhin
konnte man den zahlreichen Stimmen aus dem Publikum nicht
Unrecht geben, die diese Verordnung für außerordentlich ungerecht und
hart hielten, da sie indirekt gerade die Leute bestrafe, die im Vorjahre
sparsam gewirtschaftet hätten, die Verschwender dagegen gewissermaßen
belohne. Daß trotzdem #ein anderer Weg gangbar war, liegt wohl auf
der Hand. Nachträglich stellte sich freilich heraus, daß die Bestimmungen
und besonders der Teil, der für Mehrverbrauch an Gas die Zahlung eines
erheblichen Aufgeldes festsetzte, nicht allzu ernst gemeint war: mit dem
Aufgeld wurde wohl immer wieder einmal gedroht, aber katsächlich ist
es nie erhoben worden. Daß Anlaß genug gewesen wäre, es zu erheben,
können wir uns recht deutlich veranschaulichen, wenn wir die Zahlen
über den Gasverbrauch im 3. Vierteljahr 1917 lesen, in dem die neuen
Bestimmungen sich bereits hatten auswirken können. Es stellte sich nämlich
heraus, daß zwar der Verbrauch an Leuchtgas gegenüber dem entsprechenden
Zeitraum aus 1916 stark zurüchgegangen war — während
des Sommers war die Straßenbeleuchtung eingestellt! —, daß aber trotdem
der Gesamtverbrauch von 446 613 chm auf 458 255 chm gestiegen
war. Dabei war ein weiterer Mehrverbrauch noch dadurch verhindert
worden, daß in den Nachtstunden der Gasdruck in der Leitung soweit
gesenkt wurde, daß Gasentnahme nicht mehr möglich war. Ob weiterhin.
bis zum Ende der Zwangswirtschaft größere Sparsamkeit im Gasverbrauch
erreicht wurde, läßt sich zahlenmäßig nicht beweisen. Wir dürfen
es aber daraus schließen, daß eigentliche Gassperrstunden, solange der
Krieg dauerte, nur in den Nachtstunden angeordnet wurden.
Daß entsprechende Bestimmungen auch für den Verbrauch des elek-140