Volltext : Die Kriegswirtschaft in Stolp 1914-1919.

an  die  Kohlenhändler  hinsichtlich  der  Liefermengen  und  Listenführung  ausgegebene
  Verfügung  vom  4.  Juli  ihre  Gültigkeit.

Stolp,  den  11.  August  1917.
Die  Ortskohlenstelle.

Diese  Verordnung  blieb  im  wesentlichen  bis  zum  Ende  der  Kohlenbewirtschaftung
  in  Kraft.

Gleichzeitig  mußte  der  Gasverbrauch  eingeschränkt  werden,  da  auch
die  Gasanstalt  von  den  Schwierigkeiten  der  Kohlenbeschaffung  im  gleichen
  Maße  betroffen  wurde,  wie  der  Hausbrand.  Im  WVergleich  mit  dem,
was  anderen  Städten  bereits  im  Winter  1916/17  in  dieser  Hinsicht  zugemutet
  worden  war,  erscheinen  diese  Bestimmungen  noch  milde,  denn
sie  beschränkten  sich  im  wesentlichen  auf  eine  Herabsetzung  des  zulässigen
Gasverbrauchs  auf  80  q%  der  im  Vorjahre  verbrannten  Menge.  Immerhin
  konnte  man  den  zahlreichen  Stimmen  aus  dem  Publikum  nicht
Unrecht  geben,  die  diese  Verordnung  für  außerordentlich  ungerecht  und
hart  hielten,  da  sie  indirekt  gerade  die  Leute  bestrafe,  die  im  Vorjahre
sparsam  gewirtschaftet  hätten,  die  Verschwender  dagegen  gewissermaßen
belohne.  Daß  trotzdem  #ein  anderer  Weg  gangbar  war,  liegt  wohl  auf
der  Hand.  Nachträglich  stellte  sich  freilich  heraus,  daß  die  Bestimmungen
und  besonders  der  Teil,  der  für  Mehrverbrauch  an  Gas  die  Zahlung  eines
erheblichen  Aufgeldes  festsetzte,  nicht  allzu  ernst  gemeint  war:  mit  dem
Aufgeld  wurde  wohl  immer  wieder  einmal  gedroht,  aber  katsächlich  ist
es  nie  erhoben  worden.  Daß  Anlaß  genug  gewesen  wäre,  es  zu  erheben,
  können  wir  uns  recht  deutlich  veranschaulichen,  wenn  wir  die  Zahlen
  über  den  Gasverbrauch  im  3.  Vierteljahr  1917  lesen,  in  dem  die  neuen
Bestimmungen  sich  bereits  hatten  auswirken  können.  Es  stellte  sich  nämlich
  heraus,  daß  zwar  der  Verbrauch  an  Leuchtgas  gegenüber  dem  entsprechenden
  Zeitraum  aus  1916  stark  zurüchgegangen  war  —  während
des  Sommers  war  die  Straßenbeleuchtung  eingestellt!  —,  daß  aber  trotdem
  der  Gesamtverbrauch  von  446  613  chm  auf  458  255  chm  gestiegen
war.  Dabei  war  ein  weiterer  Mehrverbrauch  noch  dadurch  verhindert
worden,  daß  in  den  Nachtstunden  der  Gasdruck  in  der  Leitung  soweit
gesenkt  wurde,  daß  Gasentnahme  nicht  mehr  möglich  war.  Ob  weiterhin.
bis  zum  Ende  der  Zwangswirtschaft  größere  Sparsamkeit  im  Gasverbrauch
  erreicht  wurde,  läßt  sich  zahlenmäßig  nicht  beweisen.  Wir  dürfen
es  aber  daraus  schließen,  daß  eigentliche  Gassperrstunden,  solange  der
Krieg  dauerte,  nur  in  den  Nachtstunden  angeordnet  wurden.

Daß  entsprechende  Bestimmungen  auch  für  den  Verbrauch  des  elek-140