Full text : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1875. (41)

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Die  den  Behörden  zugekommenen  Befreiungsnachweise  sind  von  denselben,  sobald
sie  ihnen  entbehrlich  geworden,  an  die  Betreffenden  insoweit  zurückzugeben,  als  die
Nachweise  als  genügende  anzuerkennen  sind.

17.  Bei  drohendem  oder  erfolgtem  Ausbruche  der  Menschenblattern  hat  die
Ortsbehörde  auf  Antrag  des  Bezirksarztes  außerordentliche  Impfungen  in  einem,  auf
ihre  Kosten  zu  beschaffenden  Locale  anzuordnen,  dies  und  die  im  Einvernehmen  mit
dem  Impfarzte  festzustellenden  Impf=  und  Revisionstermine  bekannt  zu  machen  und
sowohl  Eltern,  Pflegeeltern  und  Vormünder  aufzufordern,  daß  sie  ihre  noch  ungeimpften
Kinder  dem  Impfarzte  behufs  Vornahme  der  Impfung  zuführen,  als  auch  an  alle  erwachsenen
  Einwohner  des  Ortes  die  Aufforderung  zu  richten,  sich,  beziehentlich  nochmals,
impfen  zu  lassen.

*18.  Die  Impfärzte  sind  für  ihre  Mühwaltungen  angemessen  zu  entschädigen.

Insoweit  nicht  mit  dem  Impfarzte  wegen  seiner  Entschädigung  von  Seiten  des  betreffenden
  Impfbezirks  ein  Fixationsabkommen  getroffen  worden  ist,  gebührt  demselben
für  die  Impfung  jeder  einzelnen  Person,  einschließlich  der  Revision,  sowie  für  die  Einträge
  in  den  Impflisten  und  die  erstmalige  Ausstellung  des  Impfscheins  (§  10  des
Reichsgesetzes),  beziehentlich  mit  Einschluß  des  Fortkommens,  eine  Gebühr  von

1  Mark  am  Wohnorte  des  Arztes,
und
11  Mark  außerhalb  des  Wohnorts  desselben.

Die  Zustandebringung  eines  Fixationsabkommens  haben,  auf  Wunsch  des  Impfbezirks,
  die  Bezirksärzte  und,  in  Ansehung  der  in  §  1  unter  c  gedachten  Impfbezirke,
auch  die  Amtshauptleute  durch  thätige  Mitwirkung  möglichst  zu  befördern.

In  Bezug  auf  die  Uebertragung  des  Aufwands  für  das  Impfwesen  hat  Folgendes
zu  gelten:

a.  Regelmäßige,  auf  Grund  des  Reichsgesetzes  vorgenommene
Impfungen.

Die  Entschädigung  des  Impfarztes,  beziehentlich  das  mit  demselben  vereinbarte
Fixum,  und  der  etwaige  sonstige  Aufwand  wegen  der  Impfung  sind,  da  die  Impfungen
nach  §  6  des  Reichsimpfgesetzes  unentgeltlich  vorzunehmen  sind,  beziehentlich  mit  Rücksicht
  auf  die  Vorschriften  in  §  103  der  Revidirten  Städteordnung,  Art.  IV,  §  13  der
Städteordnung  für  mittlere  und  kleine  Städte  und  §§  75  und  84  der  Revidirten  Landgemeindeordnung,
  als  Polizeiaufwand  von  den  betroffenen  Gemeinden  und  selbstständigen
  Gütern  zu  übertragen.

Nach  Beendigung  der  Impfung  hat  der  Impfarzt,  wenn  ein  Fixationsabkommen
nicht  mit  ihm  besteht,  eine  Berechnung  der  ihm  für  die  Impfungen  zukommenden  Ent-