Full text : Das Unterrichtswesen im Deutschen Reich. IV. Band 1. Teil. (4)

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im  Eröffnungsbeschluß  enthaltene  Tat;  weiter  gebt  unter
gewissen  Voraussetzungen  nur  $  265  StPO.  Vgl.  auch
8  264  StPO.

Der  Grund  ist  einfach;  im  kriegsgerichtliche  T
fahren  wird  dem  Beschuldigten  vor  der  Verhandlung  die
ihm  zur  Last  gelegte  Tat  überhaupt  nicht  bekannt  gegeben;
es  kann  daher  für  ihn  nichts  ausmachen,  insbesondere  ist
es  keine  Erschwerung  der  Verteidigung,  wenn  eine  andere
Tat  zum  Gegenstand  der  Verhandlung  gemacht  wird.

Das  Urteil  wird  bei  sofortiger  nicht  öffentlicher  Beratung
  des  Gerichts  nach  Stimmenmehrheit  gefaßt  ($  13,
2.31V  BZG.)  Ergänzend  greifen  die  Bestimmungen  der
85  194—199  GVG.  ein;  die  Zivilmitglieder  des  Kriegsgerichts
  stimmen  jedoch  vor  den  Offizieren,  die  Offiziere
nach  ihrem  Dienstrang;  der  jüngste  im  Range  stimmt
zuerst;  &  262  II  StPO.  findet  keine  Anwendung.  Der
Berichterstatter  hat  an  der  Beratung  nicht  teilzunehmen.
Das  mündlich  beschlossene  Urteil  wird  sofort  obne  vorherige
  Niederschrift  verkündet  und  erst  nachher  schriftlich
  abgefaßt.

Bei  der  Urteilsverkündigung  ist  Anwesenheit  der
Prozeßbeteiligten  erforderlich;  die  Öffentlichkeit  kann
auch  hier  ausgeschlossen  werden.

 

 

 

 

Die  Bestandteile,  die  das  Urteil  enthalten  muß,  sind
in8&13  25  BZ2G.  aufgezählt  (Tag  der  Verhandlung,
Namen  der  Richter,  summarische  Erklärung  des  Beschuldigten
  über  die  ihm  vorgehaltene  Beschuldigung,  Erwähnung
  |  der  Beweisaufnahme,

 

Entscheidung  über  die

etz,  auf  das  das
Urteil  begründet.  ist,  Unterschrift  sämtlicher  Richter  und
des  Gerichtsschreibers).  Ergänzend  greift  $  266  StPO.