Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1918 (5)

Nr. 18. 1918. 133 
I. Der Absatz von Soda und Atznatron jeder Art (kalzinierte Soda, kristallisierte 
Soda, Atznatron in fester und flüssiger Form, auch Atznatronabfallauge) ist nur gestattet 
an Personen oder Firmen, welche sich durch einen im Lieferungsmonat über die ange- 
forderte Menge gültigen Zuteilungsschein als bezugsberechtigt ausweisen. 
II. Erzeuger und Händler dürfen Soda und Atznatron an solche Händler ab- 
geben, welche den Verpflichtungsschein der Zentralstelle für Atzalkalien und Soda für 
das Jahr 1918 unterzeichnet haben. Händler dürfen Soda und Atznatron an Ver- 
braucher nur auf Zuteilungsschein abgeben, an einen anderen Händler (Zwischen- 
händler) nur, wenn der Zwischenhändler nachweist, daß bezugsberechtigte Verbraucher 
die angeforderte Menge Soda oder Atznatron bei ihm unter Vorlegung der Zu- 
teilungsscheine bestellt haben. 
III. Erzeuger und Händler haben zu Beginn jeden Monats über die im Vor- 
monat bezogenen und an die einzelnen Abnehmer abgelieferten Mengen Aufstellungen 
an die Zentralstelle für Atzalkalien und Soda, Abteilung für Soda und Atznatron, 
Berlin W. 9, Eichhornstraße 4, einzusenden. 
IV Von den vorstehenden Beschränkungen wird nicht betroffen: 
1. der Absatz von Soda und Atznatron, gereinigt und chemisch rein, 
2. der Absatz derjenigen Mengen Kristallsoda, welche zur Zeit des Er- 
lasses dieser Bekanntmachung bereits vom Erzeuger in Verkehr gebracht 
waren und welche von den Erzeugern künftig als verkehrsfreie Ware ab- 
gegeben werden. 
Berlin, den 24. Januar 1918. 
Zentralstelle für Atzalkalien und Soda. 
Dr. Horney. 
(3) Bekanntmachung vom 30. Januar 1918, betreffend Februarmeldung für 
gewerbliche Großverbraucher von Kohle. 
Nachstehende in Nr. 21 des Deutschen Reichsanzeigers veröffentlichte Bekannt- 
machung des Reichskommissars für die Kohlenverteilung zu Berlin vom 20. Ja- 
nuar d. Is., betreffend Meldepflicht für gewerbliche Verbraucher von Kohle, 
Koks und Briketts über 10 t monatlich im Februar 1918, wird hierdurch zur all- 
gemeinen Kenntnuis gebracht. 
Schwerin, den 30. Januar 1918. 
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministertum des Innern. 
Im Auftrage: Melz. 
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