86.
Die Verhandlung kann zunächst auf die Frage beschränkt werden, ob die Beschwerde
formell zulässig ist oder nicht.
87.
Zur Vervollständigung der Akten können Ergänzungen und Erhebungen von der Oberberufungskommission
beschlossen und auch vor der Sitzung von dem Vorsitzenden veranlaßt
werden. Das Staatsministerium der Finanzen verfügt das hiernach Erforderliche.
88.
Auf die Abstimmung und Entscheidung finden die Art. 42 Abs. III bis VII,
55 Abs. VII, 58 Abs. II des Eink St Ges. entsprechende Anwendung. Zunnächst stimmt
der Berichterstatter, zuletzt der Vorsitzende ab. Die Reihenfolge der Abstimmung im übrigen
richtet sich nach dem Lebensalter; das jüngere Mitglied stimmt zuerst.
89.
Über die Verhandlungen der Oberberufungskommission wird eine Niederschrift aufgenommen.
10.
! Die Entscheidungen sind mit Gründen zu versehen und müssen einen Ausspruch im
Kostenpunkt enthalten.
11 Die Ausfertigungen der Entscheidungen werden mit der Uberschrift: „Im Namen
Seiner Majestät des Königs“ versehen und vom Vorsitzenden unterzeichnet.
II! Die Zustellung der Entscheidungen erfolgt durch Vermittlung des Staatsministeriums
der Finanzen.
111.
Die Gebühren für die Entscheidungen der Oberberufungskommission bemessen sich nach
den im Gebührengesetze für die Ministerien vorgesehenen Sätzen.
12.
Das Staatsministerium der Finanzen ist ermächtigt, weitere zur Ausführung dieser