Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1918 (5)

86.
Die  Verhandlung  kann  zunächst  auf  die  Frage  beschränkt  werden,  ob  die  Beschwerde
formell  zulässig  ist  oder  nicht.

87.

Zur  Vervollständigung  der  Akten  können  Ergänzungen  und  Erhebungen  von  der  Oberberufungskommission
  beschlossen  und  auch  vor  der  Sitzung  von  dem  Vorsitzenden  veranlaßt
werden.  Das  Staatsministerium  der  Finanzen  verfügt  das  hiernach  Erforderliche.

88.

Auf  die  Abstimmung  und  Entscheidung  finden  die  Art.  42  Abs.  III  bis  VII,
55  Abs.  VII,  58  Abs.  II  des  Eink  St  Ges.  entsprechende  Anwendung.  Zunnächst  stimmt
der  Berichterstatter,  zuletzt  der  Vorsitzende  ab.  Die  Reihenfolge  der  Abstimmung  im  übrigen
richtet  sich  nach  dem  Lebensalter;  das  jüngere  Mitglied  stimmt  zuerst.

89.

Über  die  Verhandlungen  der  Oberberufungskommission  wird  eine  Niederschrift  aufgenommen.


10.

!  Die  Entscheidungen  sind  mit  Gründen  zu  versehen  und  müssen  einen  Ausspruch  im
Kostenpunkt  enthalten.

11  Die  Ausfertigungen  der  Entscheidungen  werden  mit  der  Uberschrift:  „Im  Namen
Seiner  Majestät  des  Königs“  versehen  und  vom  Vorsitzenden  unterzeichnet.

II!  Die  Zustellung  der  Entscheidungen  erfolgt  durch  Vermittlung  des  Staatsministeriums
der  Finanzen.

111.

Die  Gebühren  für  die  Entscheidungen  der  Oberberufungskommission  bemessen  sich  nach
den  im  Gebührengesetze  für  die  Ministerien  vorgesehenen  Sätzen.

12.

Das  Staatsministerium  der  Finanzen  ist  ermächtigt,  weitere  zur  Ausführung  dieser