Nr. 20. 1918. 147
Kriegsministerium.
Welkanntmachung
Nr. Bst. 392/12. 17. K.R.A.,
betreffend Beschlagnahme und Bestandserhebung von sogenanntem unechten
Seegras, auch Alpengras genannt.
Vom 15. Januar 1918.
(Veröffentlicht im Reichsanzeiger am 15. Januar 1918 Nr. 12.)
Nachstehende Bekanntmachung wird hiermit zur Kenntnis gebracht mit dem Be-
merken, daß, soweit nicht nach allgemeinen Strafgesetzen höhere Strafen verwirkt sind,
jede Zuwiderhandlung gegen die Beschlagnahme-Vorschriften nach § 6“) der Bekannt-
machung über die Sicherstellung von Kriegsbedarf in der Fassung vom 26. April 1917
(Rel. S. 375) und jede Zuwiderhandlung gegen die Meldepflicht nach § 57“) der
Bekanntmachung über Auskunftspflicht vom 12. Juli 1917 (RGl. S. 604) bestraft
wird. Auch kann der Betrieb des Handelsgewerbes gemäß der Bekanntmachung zur
Fernhaltung unzuverlässiger Personen vom Handel vom 23. September 1915 (RGl.
S. 603) untersagt werden. 6
8I.
Von der Bekanntmachung betroffene Gegenstände.
Von dieser Bekanntmachung wird betroffen alles abgeerntete sogenannte unechte
Seegras (Carex bricoides), und zwar sowohl in ungetrocknetem wie in getrocknetem,
offenem, gesponnenem oder gepreßtem Zustande.
§ 2.
Beschlagnahme.
Die in § 1 genannten Gegenstände werden hiermit beschlagnahmt.
*) Mit Gefängnis bis zu einem Jahre oder mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark wird,
sofern nicht nach allgemeinen Strafgesetzen höhere Strafen verwirkt sind, bestraft:
1
wer unbefugt einen beschlagnahmten Gegenstand beiseiteschafft, beschädigt oder zer-
stört, verwendet oerkauft oder kauft oder ein andrres Veräußerungs= oder Erwerbs-
geschäft über ihn abschließt; .
.werderVerpflichtung,diebeschlagnahmtenGegenständezuverwahrennndpfleglich
zu behandeln, zuwiderhandelt;
4. wer den erlassenen Ausführungsbestimmungen zuwiderhandelt.
) Wer vorsätzlich die Auskunft, zu der er auf Grund dieser Bekanntmachung verpflichret
ist, nicht in der gesetzten Frist erteilt oder wissentlich unrichtige oder unvollständige Angoben macht
oder wer vorsätzlich die Einsicht in die Geschäftsbriefe oder Geschäftsbücher oder die Besichtigung oder
Untersuchung der Betriebseinrichtungen oder Räume verweigert, oder wer vorsätzlich die vorgeschriebenen
Lagerbücher einzurichten oder zu führen unterläßt, wird mit Gefängnis bis zu sechs Monaten und
mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark oder mit einer dieser Strafen bestraft; auch können Vorräte,
die verschwiegen worden sind, im Urteile als dem Staate verfallen erklärt werden, ohne Unterschied,
ob sie dem uskunftspflichtigen gehören oder nicht.
« Wer fahrlässig die Auskunft, zu der er auf Grund dieser Bekanntmachung verpflichtet ist, vicht
in der gesetzten Frist erteilt oder unrichtige oder unvollständige Angaben macht, oder wer fahrlässig
die vorgeschriebenen Lagerbücher elnzurichten oder zu führen unterläßt, wird mit Geldstrase bi
dreitausend Mark bestrchf. hurich ö h ßt, se bis zu
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