Sanistag den 18. August 1866. 31. Jahrgang. K 17.
Or. J. A. Zeuffert's
Plätter für Kechtsanwendung
zunächst in Bayern.
Jupalt: Belltrag zur Lehre von der bregepalen - des Jusammenflusses
zwischen elner in de s 2.0 tar r□—l und einer
neu auftommenden Strassache. — Ehtverlebalß nach n cher Pro-W#ssalr
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bnisse ihres volljährigen Sohnee. — nnrrnr der
Lo tulten nach Nürnberger Siaiutarrechte. — Das Recht, Holl#autinen
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im Sinne des bayerischen andrechtes Ih. II Kap. VII# S 10. — Die
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zu seinem Gewerbsbetriebe #eielerten Farbwaaren gehöort zur
Juständigkelt EW ordentlichen Gerichtes
Beitrag zur Tehre von der prozessualen Behandlung
des Jusammenstussee zwischen einer in der Berufungeinstanz
hängigen und einer neu aufkommenden Stralsache.
Der in der Ueberschrift bezeichneten Lehre ist
in der Zeitschrift für Gesetzgebung und Rechtspftege
des KR. Bayern Bd. XII S. 406 ff. der Abthl. f.
Strafr. eine ausführliche Besprechung gewidmet.
Die in dieser Erörterung ausgestellten Grundsätze
und gezogenen Resultate sind erheblichen Bedenken
unterworfen.
Insbesondere sind die Vorschläge bedenklich, welche
in den S§. 5 und 7 jener Abhandlung für den Fall
gemacht sind, wenn eine Vergehenssache durch Berufung
an die zweite Instanz devolvirt wird, vor
der Aburtheilung der Sache in dieser aber ein Reat
dess elben Beschuldigten aufkömmt, welcher entweder
an sich oder im Zusammenhalte mit dem in erster
Instanz bereits abgeurtheilten Vergehen als Verbrechen
zu qualifiziren ist. Für diesen Fall ist primär
vorgeschlagen, daß die öffentliche Verhandlung der Berufung
unterbleibe und der Anklagesenat des Appellationsgerichtes
das Verbrechen nebst dem in erster
Neue Folge XI. Band.