Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1918 (5)

Sanistag  den  18.  August  1866.  31.  Jahrgang.  K  17.
Or.  J.  A.  Zeuffert's
Plätter  für  Kechtsanwendung

zunächst  in  Bayern.

Jupalt:  Belltrag  zur  Lehre  von  der  bregepalen  -  des  Jusammenflusses
  zwischen  elner  in  de  s  2.0  tar  r□—l  und  einer
neu  auftommenden  Strassache.  —  Ehtverlebalß  nach  n  cher  Pro-W#ssalr
  echt.  Elnwilligung  ber  beree  Mutier  zu  voenr  Ehever:

bnisse  ihres  volljährigen  Sohnee.  —  nnrrnr  der
Lo  tulten  nach  Nürnberger  Siaiutarrechte.  —  Das  Recht,  Holl#autinen
  Walre  um  dle  ulevere  Nerstiar=  ½  -bsehen  ih  ein  Lochren
im  Sinne  des  bayerischen  andrechtes  Ih.  II  Kap.  VII#  S  10.  —  Die
rlate  aus  eurcie  ung  des  auftreises  ri  z5  einem  Maler  und  Anstrelcher
  zu  seinem  Gewerbsbetriebe  #eielerten  Farbwaaren  gehöort  zur
Juständigkelt  EW  ordentlichen  Gerichtes

Beitrag  zur  Tehre  von  der  prozessualen  Behandlung
des  Jusammenstussee  zwischen  einer  in  der  Berufungeinstanz
  hängigen  und  einer  neu  aufkommenden  Stralsache.


Der  in  der  Ueberschrift  bezeichneten  Lehre  ist
in  der  Zeitschrift  für  Gesetzgebung  und  Rechtspftege
des  KR.  Bayern  Bd.  XII  S.  406  ff.  der  Abthl.  f.
Strafr.  eine  ausführliche  Besprechung  gewidmet.
Die  in  dieser  Erörterung  ausgestellten  Grundsätze
und  gezogenen  Resultate  sind  erheblichen  Bedenken
unterworfen.

Insbesondere  sind  die  Vorschläge  bedenklich,  welche
in  den  S§.  5  und  7  jener  Abhandlung  für  den  Fall
gemacht  sind,  wenn  eine  Vergehenssache  durch  Berufung
  an  die  zweite  Instanz  devolvirt  wird,  vor
der  Aburtheilung  der  Sache  in  dieser  aber  ein  Reat
dess  elben  Beschuldigten  aufkömmt,  welcher  entweder
an  sich  oder  im  Zusammenhalte  mit  dem  in  erster
Instanz  bereits  abgeurtheilten  Vergehen  als  Verbrechen
  zu  qualifiziren  ist.  Für  diesen  Fall  ist  primär
vorgeschlagen,  daß  die  öffentliche  Verhandlung  der  Berufung
  unterbleibe  und  der  Anklagesenat  des  Appellationsgerichtes
  das  Verbrechen  nebst  dem  in  erster

Neue  Folge  XI.  Band.