Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1918 (5)

Nr.  23.  1918.  161

derimpfungen  (Vordruck  VI)  die  Spalten  7—25  bei  Vornahme  der  Impfungen
  aus.

Die  Eintragungen  zu  den  Spalten  18,  19,  20  des  Vordruckes  V  und  zu
den  Spalten  19,  20,  21  des  Vordruckes  VI  geschehen  auf  Grund  der  vorgelegten
  ärztlichen  Zeugnisse  oder  Impfscheine.

Nach  dem  Schlusse  des  Kalenderjahres  haben  die  Impfärzte  den  Ortsobrigkeiten
  die  Impflisten  zurückzugeben  und  zugleich  nach  dem  Vordrucke  VII  ein
Verzeichnis  der  bereits  im  Geburtsjahre  zur  Impfung  gelangten  Kinder  des  5
Ortsbezirkes  vorzulegen.

§  9.

Die  außer  den  Impfärzten  zur  Vornahme  von  Impfungen  berechtigten
Arzte  haben  über  die  von  ihnen  vorgenommenen  Impfungen  in  alphabetischer
Ordnung  Listen  nach  den  Vordrucken  V,  VI  und  VII  aufzustellen,  in  allen
Spalten  auszufüllen  und  der  zuständigen  Ortsobrigkeit  am  Jahresschlusse  vorzulegen.


8  10.

Uber  jede  nach  81  Ziffer  1  und  2  des  Impfgesetzes  vorgenommener  Impfung
  ist  ein  Impfschein  nach  dem  Vordrucke  I  und  II  unentgeltlich  auszustellen,
je  nachdem  der  gesetzlichen  Pflicht  durch  die  Impfung  genügt  ist  oder  dieselbe
wiederholt  werden  muß.
Für  diese  Impfscheine  ist  bei  Impfungen  nach  §  1  Ziffer  1  des  Impfgesetzes
  Papier  von  rötlicher  Farbe,  bei  Wiederimpfungen  nach  §  1  Ziffer  2  des
Impfgesetzes  Papier  von  grüner  Farbe  zu  verwenden  und  bei  den  Impfscheinen
für  die  Wiederimpfung  unter  dem  Worte  „Impfschein“  das  Wort  „Wiederimpfung“
  in  Klammern  und  in  Zeile  3  des  Textes  statt  „geimpft“  „wiedergeimpft“
  zu  setzen.
Die  ärztlichen  Zeugnisse,  durch  welche  eine  vorläufige  Befreiung  von  der
Impfpflicht  nachgewiesen  werden  soll,  sind  nach  dem  Vordrucke  III  und  die  ärztlichen
  Zeugnisse,  welche  eine  gänzliche  Befreiung  von  der  Impfpflicht  nachweisen
sollen,  nach  dem  Vordrucke  IV  auszustellen.  Für  beide  Arten  dieser  ärztlichen
Zeugnisse  ist  weißes  Papier  zu  verwenden.

8  11.

Die  Ortsobrigkeiten  haben  nach  Rückempfang  der  Listen  in  den  Fällen,  in
denen  die  wiederholte  Impfung  ohne  Erfolg  gewesen  ist  (§  3  des’  Impfgesetzes)
zu  entscheiden,  ob  die  letzte  Wiederholung  der  Impfung  durch  den  Impfarzt  vor-