Metadata : Preußische Gesetzsammlung. 1912. (103)

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dann  mit  dem  Ende  der  zur  Zeit  der  Kündigung  laufenden  Wahlperiode  der
Tierärztekammer  der  Provinz  Hessen-Nassau  außer  Kraft.  Die  Kündigung  muß
spätestens  ein  Jahr  vor  diesem  Termin  erfolgen.

Artikel  VII.

Gegenwärtiger  Staatsvertrag  soll  zweimal  ausgefertigt  werden;  die  Auswechselung
  der  Urkunden  soll  möglichst  bald  erfolgen.

Berlin  und  Bückeburg,  den  1.  Dezember  1911.
Hesse.  Bömers.

Geheimer  Regierungsrat.  Geheimer  Ministerialrat.

 

Der  vorstehende  Staatsvertrag  ist  ratifijiert  worden  und  die  Auswechselung
der  Ratifkationsurkunden  hat  stattgefunden.

 

—  U.

(Nr.  11177.)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Gebühren  der  Medizinalbeamten  für  die  Bescheinigung
  der  Todesursache  gemäß  §  8  des  Gesetzes  über  die  Feuerbestattung.
Vom  9.  März  1912.

A.  Grund  des  &  8  Abs.  2  des  Gesetzes,  betreffend  die  Gebühren  der  Medizinalbeamten,
  vom  14.  Juli  1909  (Gesetzsamml.  S.  625)  ergänze  ich  im  Einvernehmen
mit  dem  Herrn  Justizminister  und  dem  Herrn  Finanzminister  den  Tarif  für  die
Gebühren  der  Kreisärzte  —  Anlage  I  zu  diesem  Gesetze  —  wie  folgt:

I.  Unter  A  wird  als  Ziffer  10  a  eingefügt:

Für  die  Bescheinigung  über  die  Todesursache  gemäß  §  8  des  Gesetzes,
betreffend  die  Feuerbestattung,  vom  14.  September  1911  (Gesetzsamml.  S.  193):

sofern  es  einer  Leichenöffnung  nicht  bedarf.  ..  .  ..  12  Mark,
sofern  es  einer  solchen  bedarf  .  .  .............  .  ..  ....  30  Mark.

 

In  diesen  Gebühren  sind  zugleich  die  Terminsgebühr  und  die  Gebühr  für
die  Leichenschau  sowie  für  eine  etwaige  Leichenöffnung  einbegriffen.

Wird  diese  Bescheinigung  in  einem  Leichentransportschein  abgegeben,  so  ist
für  dessen  Ausstellung  eine  weitere  Gebühr  gemäß  B6  nicht  anzusetzen.

Berlin,  den  9.  März  1912.

Der  Minister  des  Innern.
von  Dallwitz.