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und Beifall einzuaͤrndten ist, zutheilen, die
minder beguͤnstigten hingegen ihre Zeit und
Muͤhe an gemeinen Rechtshaͤndeln, oder unbedeutenden
Untersuchungen verlieren machen
koͤnnen; — daß endlich ein Untergericht,
welches jedoch vorzuͤglich von Landgerichten
gilt, wenn aus Vertrauen der Untergebenen
auf dessen Geschicklichkeit und Rechtschaffenheit
gegen seine Erkenntnisse nur selten die
Berufung ergriffen wird, oder auch überhaupt
wenige Rechtsstreite bei demselben anhängig
sind, — selbst mit den besten Eigenschaften
wenige Daca zur Empfehlung
ins Qualifikations-Buch liesert, mithin dem
vorgesezten Aorellationsgerichte mit seinen
Fähigkeiten im Civilfache nicht sehr bekannt
wird, obschon das Personal desselben insgesamt
oder einzeln vollständig gekannt zu
seyn verdtente. — Da nun die Qualifikations-Bücher
ganz ihrem Zweck zuwider zur
Ungerechtigkeit, zur Vernachlässigung verdienter
aber nicht gekannter Diener führen.
und Unsere wohlwollende Absicht ganz vereiteln
könnten, wenn nicht für die erwähnten
Fälle gehörige Vorsorge getroffen würde,
so habt ihr
. die Vorstände der Stadtgerichte und
die Landrichrer anzuweisen, daß sie in Verwendung
der Assessoren zu diesem oder jenem
Fache, in Vertheilung der Arbeit an
dieselben sich durch keine Vorliebe für ein
Subsekt leiten lassen, sondern durchaus
Gleichheit beobachten, und wenn sie durch
Vorstellung eines Assessors, oder durch Untauglichkeit
zu dem Fache, wovon derselbe
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immer, oder mieistentheils ausgeschlossen ist,
zu Ausnahmen genoͤthigt werden, solches
auch berichtlich anzeigen sollen, damit desfalls
die erfoderliche Vormerkung in das
Qualifikations-Buch eingetragen werde;
2. die Untergerichte von der Existenz der
Qualifikations-Bücher mit dem Beisaze zu
benachrichtigen, daß einem jeden Individuum,
so viel es für seine Person beriisse,
davon Einsicht zu nehmen, gestatter sey,
welche ihr dann auch nie zu verweigern
oder zu erschweren habt;
3. bei allen Landgerichten, von denen
nur selten ein Berufung zu euch gelange,
ohngeachtet nach Inhalt der Geschäfts-Tabellen
daselbst mehrere Prczesse geführt und
entschieden werden, oder bei welchen die Anzahl
der Rechtsstreite unbedeutend ist, und
daher auch die Berufungen unmöglich häusig
seyn können, — diesen Grund der geringen
Anzahl von Qualifikarionsnoten im
Civil: Qualifikationsbuche zu bemerken.
Da es auch zur Vermehrung der Qualisikationsnoten
führt, und über die Arbeiten
im Fache des Civilrechts mit mehr Gründlichkeit
geurtheilt werden kann, wenn zu den
Entscheidungen der Hauptsache, zu Interlocuten
und solchen Eneschließungen, wesche
die Wirkung einer Entscheidung haben, in
allen wichtigen Rechtsstreiten ein schristlicher
Vortrag, in minder wichtigen aber wenigstens
ein schriftliches Wotum vom NReferenten
gefertigt, und mittels Kontrasignirung
vom Vorstande zu den Akten registrirk, dann
ehen so verfahren wird, so oft eine Stim-