Full text : Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1811. (6)

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und  Beifall  einzuaͤrndten  ist,  zutheilen,  die
minder  beguͤnstigten  hingegen  ihre  Zeit  und
Muͤhe  an  gemeinen  Rechtshaͤndeln,  oder  unbedeutenden
  Untersuchungen  verlieren  machen
koͤnnen;  —  daß  endlich  ein  Untergericht,
welches  jedoch  vorzuͤglich  von  Landgerichten
gilt,  wenn  aus  Vertrauen  der  Untergebenen
auf  dessen  Geschicklichkeit  und  Rechtschaffenheit
  gegen  seine  Erkenntnisse  nur  selten  die
Berufung  ergriffen  wird,  oder  auch  überhaupt
  wenige  Rechtsstreite  bei  demselben  anhängig
  sind,  —  selbst  mit  den  besten  Eigenschaften
  wenige  Daca  zur  Empfehlung
ins  Qualifikations-Buch  liesert,  mithin  dem
vorgesezten  Aorellationsgerichte  mit  seinen
Fähigkeiten  im  Civilfache  nicht  sehr  bekannt
wird,  obschon  das  Personal  desselben  insgesamt
  oder  einzeln  vollständig  gekannt  zu
seyn  verdtente.  —  Da  nun  die  Qualifikations-Bücher
  ganz  ihrem  Zweck  zuwider  zur
Ungerechtigkeit,  zur  Vernachlässigung  verdienter
  aber  nicht  gekannter  Diener  führen.
und  Unsere  wohlwollende  Absicht  ganz  vereiteln
  könnten,  wenn  nicht  für  die  erwähnten
  Fälle  gehörige  Vorsorge  getroffen  würde,
  so  habt  ihr

.  die  Vorstände  der  Stadtgerichte  und
die  Landrichrer  anzuweisen,  daß  sie  in  Verwendung
  der  Assessoren  zu  diesem  oder  jenem
  Fache,  in  Vertheilung  der  Arbeit  an
dieselben  sich  durch  keine  Vorliebe  für  ein
Subsekt  leiten  lassen,  sondern  durchaus
Gleichheit  beobachten,  und  wenn  sie  durch
Vorstellung  eines  Assessors,  oder  durch  Untauglichkeit
  zu  dem  Fache,  wovon  derselbe

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immer,  oder  mieistentheils  ausgeschlossen  ist,
zu  Ausnahmen  genoͤthigt  werden,  solches
auch  berichtlich  anzeigen  sollen,  damit  desfalls
  die  erfoderliche  Vormerkung  in  das
Qualifikations-Buch  eingetragen  werde;

2.  die  Untergerichte  von  der  Existenz  der
Qualifikations-Bücher  mit  dem  Beisaze  zu
benachrichtigen,  daß  einem  jeden  Individuum,
  so  viel  es  für  seine  Person  beriisse,
davon  Einsicht  zu  nehmen,  gestatter  sey,
welche  ihr  dann  auch  nie  zu  verweigern
oder  zu  erschweren  habt;

3.  bei  allen  Landgerichten,  von  denen
nur  selten  ein  Berufung  zu  euch  gelange,
ohngeachtet  nach  Inhalt  der  Geschäfts-Tabellen
  daselbst  mehrere  Prczesse  geführt  und
entschieden  werden,  oder  bei  welchen  die  Anzahl
  der  Rechtsstreite  unbedeutend  ist,  und
daher  auch  die  Berufungen  unmöglich  häusig
  seyn  können,  —  diesen  Grund  der  geringen
  Anzahl  von  Qualifikarionsnoten  im
Civil:  Qualifikationsbuche  zu  bemerken.

Da  es  auch  zur  Vermehrung  der  Qualisikationsnoten
  führt,  und  über  die  Arbeiten
im  Fache  des  Civilrechts  mit  mehr  Gründlichkeit
  geurtheilt  werden  kann,  wenn  zu  den
Entscheidungen  der  Hauptsache,  zu  Interlocuten
  und  solchen  Eneschließungen,  wesche
die  Wirkung  einer  Entscheidung  haben,  in
allen  wichtigen  Rechtsstreiten  ein  schristlicher
Vortrag,  in  minder  wichtigen  aber  wenigstens
  ein  schriftliches  Wotum  vom  NReferenten
  gefertigt,  und  mittels  Kontrasignirung
vom  Vorstande  zu  den  Akten  registrirk,  dann
ehen  so  verfahren  wird,  so  oft  eine  Stim-