Full text : Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1823. (18)

deren  Verbrechen,  zu  zwei  und  einhalbjähriger,
  vom  Tage  ihrer  vorläufigen
  Einlieferung  an  den  Strafort
zu  berechnender  Zuchthausstrafe  in  Ludwigsburg,
  und  zu  einer  körperlichen
Züchtigung  von  fünfzehen  Streichen;


19.  Crescentia  Gebhard,  angeblich  vom
Bezenweiler,  J.  A.  Saulgau,  wegen  Vagirens
  und  Betrelns,  Concubinats,  Verbindung
  mit  einer  Jaunerbande  und
Theilnahme  an  deren  Verbrechen  zu
zwei  und  einhalbjähriger,  vom
Tage  ihrer  vorläufigen  Einlieferung  am
ben  Strafort  zu  berechnender  Zuchthausstrafe
  in  Ladwigsburg  und  zu  einer  koͤrperlichen
  Züchtigung  von  fünfzehen
Streichen;

20.  Christian  Maucher,  von  Busmannshausen,
  O.  A.  Wiblingen,  sogenanntes
  Bommelhauser  Schneiderle,  wegen-Wanderbuchsfälschung,
  Concubinats,
Vagirens,  Mirurheberschaft  an  zwei  in
Genossenschaft  verübten  qualificirten  und
fonst  erschwerten  Diebstählen,  dann  Verbindung
  mit  einer  Jaunerbande  und
Miturheberschaft  an  zwei  von  solcher
verübten,  durch  Bewaffnung  gefährlichen

undd  sonst  auglifieirten  und  erschwerten
Biebstaͤhlen  zu  vierjähriger,  vom  Taze
  seiner  vorläusigen  Einlieferung  an  den

Strafort  zu  berechnender  Zuchthausstrafe
  in  Gokteszell  mit  Abschied;

11.  Kaver  Feßler,  vomn  Scorchenhaus,
O.A.  Waldsee,  wegen  Peherbergung,
Begünstigung  und  Verheimlichung  der
Mitglieder  einer  Jaunerbande,  Hehlerek
  in  Betreff  der  von  solcher  entwendeten
Sa  und  Theilnahme  an  den  Vortheiken

  ihrer  Verbrechen  zu  einjähriger
Juchthausstrafe  in  Markgröningen;

7:-  Johann  Kopf,  Besißer  des  Rankenwirthshauses
  im  O.A.  Saulgau,  und

25.  seine  Ehefrau,  Marianne,  wegen
derselben  Verbrechen,  Ersterer  zu  einjähriger
  Festungs-Arbeitsstrafe,  Letkere
  zu  viermonatlicher  Zuchthausstrafe
  in  Markgröningen;

14.  Kaver  Wirthensohn,  von  Benzenhaus,
  O.  A.  Waldsee,  wegen  Beherbergens
  von  Jaunern  ohne  diesfällige
Anzeige  bei  der  Obrigkeir  und  wegen
Verletzung  eines  Handgelübdes  unter
Einrechnung  der  ihm  früher  wegen  nachgefolgter
  Diebstahlos-Theilnahme  und
Lügen  vor  Gericht  zuerkannten  Strafe
und  eines  Theils  des  erstandenen  Arrests
noch  zu  viermonatlicher  Festungs-Arbeitsstrafe;
  «

25.,V«croiiikaMaikr,v·on·chgliöweiler,
  sogenannte  Veron,  wegen  Concubinats
  mit  dem  Jauner  Fidel  Sohm,

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