Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1831. (8)

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B)  Des  Departements  der  auswärtigen  Angelegenheiten.
Des  Ministerium  der  auswärtigen  Angelegenheiten.
Bekanntmachung,  betreffend  die  mit  der  Großherzoglich  Badenschen  Regierung  zur  Erleichterung  des
Verkehrs  der  beiderseitigen  Enklaven  und  Condominats-Orte  getroffene  Uebereinkunst.

Da  mit  der  Großherzoglich  Baden'schen  Regierung  zur  Erleichterung  des  Verkehrs
  der  beiderseitigen  Enklaven  und  Condominats-Orte  unter  dem  12.  d.  M.  eine
Uebereinkunft  gerroffen  worden  ist,  welcher  Seine  Königliche  Majestät  die  Allerbôchste
  Genehmigung  zu  ertheilen  geruht  haben,  so  wird  in.  Folge  Allerhöchsten  Befehls
  der  Inhalt  derselben  hiemit  bekannt  gemacht.

Sruttgart  den  12.  April  1851.  Beroldingen.
I.

Von  dem  1.  Mei  d.  J.  anfangend  werden  die  von  dem  Königlich  Württembergischen
  Staats-Gebiete  umschlossenen  Großherzoglich  Baden'schen  Orte  Schluchtern  und
Ruchsen,  so  wie  die  Großherzoglich  Baden'schen  Antheile  an  den  Condominats-Orten
Widdern  und  Edelfingen  hinsichtlich  der  Zoll-Verhälrnisse,  unbeschader  anderweitiger
Hoheits-Rechte,  dem  Würrtembergisch-Bayern'schen  Zoll-Vereine  einverleibt.

Auf  ganz  gleiche  Weise  und  von  demselben  Zeitpunkte  an  treten  die  von  dem
Großherzoglich  Baden'schen  Staats-Gebiete  umschlossenen  Königlich  Württembergischen
Orte  Hohentwiel  samt  dem  Bruderhofe  und  Herrschberg  in  den  Baden'schen  Zoll-Verband

  ein.
II.

In  Folge  dessen  werden  in  den  erstgenannten  Baden'schen  Orten  nicht  nur  die
Königlich  Württembergischen  Zoll-Gesehe,  so  wie  die  darauf  Bezug  habenden  Verordnungen
  von  Seiten  der  Großherzoglich  Baden'schen  Regierung  gehörig  verkündet  werden,
  sondern  es  hat  auch  die  Untersuchung  und  Bestrafung  der  Zoll-Vergehen  in  diesen
  Orten  ausschließlich  durch  die  Königlich  Württembergischen  Behörden  nach  den  dortigen
  Gesebßen  zu  geschehen.

Ganz  dasselbe  findet  umgekehrt  in  den  lehtgenannten,  dem  Vaden'schen  Zoll-Verbande
  einverleibten  Württembergischen  Gebiets-Parzellen  Statt.

HI.
Wegen  der  in  den  erwähnren  Baden'schen  Orten  etwa  bestehenden  Vorräthe  von  Colo-