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B) Des Departements der auswärtigen Angelegenheiten.
Des Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten.
Bekanntmachung, betreffend die mit der Großherzoglich Badenschen Regierung zur Erleichterung des
Verkehrs der beiderseitigen Enklaven und Condominats-Orte getroffene Uebereinkunst.
Da mit der Großherzoglich Baden'schen Regierung zur Erleichterung des Verkehrs
der beiderseitigen Enklaven und Condominats-Orte unter dem 12. d. M. eine
Uebereinkunft gerroffen worden ist, welcher Seine Königliche Majestät die Allerbôchste
Genehmigung zu ertheilen geruht haben, so wird in. Folge Allerhöchsten Befehls
der Inhalt derselben hiemit bekannt gemacht.
Sruttgart den 12. April 1851. Beroldingen.
I.
Von dem 1. Mei d. J. anfangend werden die von dem Königlich Württembergischen
Staats-Gebiete umschlossenen Großherzoglich Baden'schen Orte Schluchtern und
Ruchsen, so wie die Großherzoglich Baden'schen Antheile an den Condominats-Orten
Widdern und Edelfingen hinsichtlich der Zoll-Verhälrnisse, unbeschader anderweitiger
Hoheits-Rechte, dem Würrtembergisch-Bayern'schen Zoll-Vereine einverleibt.
Auf ganz gleiche Weise und von demselben Zeitpunkte an treten die von dem
Großherzoglich Baden'schen Staats-Gebiete umschlossenen Königlich Württembergischen
Orte Hohentwiel samt dem Bruderhofe und Herrschberg in den Baden'schen Zoll-Verband
ein.
II.
In Folge dessen werden in den erstgenannten Baden'schen Orten nicht nur die
Königlich Württembergischen Zoll-Gesehe, so wie die darauf Bezug habenden Verordnungen
von Seiten der Großherzoglich Baden'schen Regierung gehörig verkündet werden,
sondern es hat auch die Untersuchung und Bestrafung der Zoll-Vergehen in diesen
Orten ausschließlich durch die Königlich Württembergischen Behörden nach den dortigen
Gesebßen zu geschehen.
Ganz dasselbe findet umgekehrt in den lehtgenannten, dem Vaden'schen Zoll-Verbande
einverleibten Württembergischen Gebiets-Parzellen Statt.
HI.
Wegen der in den erwähnren Baden'schen Orten etwa bestehenden Vorräthe von Colo-