238 Nr. 31. 1918.
Die Miglieder der Generaldirektion sind verpflichtet, dim Witwen-Institut
für die Großherzoglichen Zivil= und Militärdiener beizutreten, aus dessen Kasse
demgemäß auch die Witwen= und Waisengelder gezahlt werden.
Die Ruhegehälter aller übrigen Beamten der Großherzoglichen Eisenbahn-
verwaltung, sowie die Witwen- und Wi#isengelder ihrer Angehörigen regeln sich
nach der Verordnung vom 26. Juni/ 23. Juli 1912, betreffend die Ruhegehälter
und die Hinterbliebenenversorgung der in der Großherzoglichen Eisenbahnver-
waltung angestellten Beamten.
* 3.
Den Hinterbliebenen der im Dienst verstorbenen Beamten wird das Dienst-
einkommen des Verstorbenen für das Sterbevierteljahr und die beiden darauf
folgenden Gnadenvierteljahre entsprechend der Art der Gehaltszahlung entweder
vierteljährlich oder monatlich voraus fortgezahlt.
Das Gnadengehalt für das Sterbevierteljahr steht den Erben, dasjenige
der Gnadenvierteljahre den Hinterbliebenen (der Witwe und den ehelichen oder
legitimierten Kindern) zu.
8 4.
Zum Diensteinkommen im Sinne des § 3 gehören außer dem baren Ge-
halte die Besoldungszuschüsse, der Wert der Dienstkleidung, die Stellen-, Orts-
und persönlichen Zulagen, ferner die ruhegehaltsfähigen Teile der baren Neben-
bezüge der Fahrbeamten, sowie die Entschädigungen für den Wegfall dieser
Nebenbezüge. «
Nebeneinkünfte, wie Geldverlustentschädigungen, Reisepauschalen, Schreib-
materialien-Vergütungen, Filzschuhgelder und dergleichen kommen bei Berech-
nung des Gnadengehalts nicht in Betracht.
§ 5.
Während der Sterbe= und Gnadenvierteljahre werden Witwen= und
Waisengelder nicht gewährt.
86.
Die Bestimmungen treten mit dem 1. April 1918 in Kraft. Die Bestim-
mungen der Bekanntmachungen vom 21. Februar 1890/15. Januar 1908
über die Zahlung der Gehalte usw. werden mit dem gleichen Zeitpunkte auf-
geboben.
Schwerin, den 15. Februar 1918.
Großherzoglich Mecklenburgisches Staatsministerium.
Langfeld. v. Blücher. L. v. Meerheimb.