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zu reinigen und zu desinfizieren. Zu der Desinfektion, die nach 8 14 zu erfolgen hat, köunen
sämtliche im § 11 Abs. 1 genannten Desinfektionsmittel verwandt werden.
(4) Futter= und Streuvorräte, die in den verseuchten Stallungen oder über verseuchten
Stallungen mit undichten Decken lagerten, sind gründlich zu lüften und nur im Seuchengehöfte
zu verwenden oder unschädlich zu beseitigen.
822.
Beschälseuche und Bläschenausschlag.
Bei der Beschälseuche und beim Bläschenausschlage bedarf es keiner Desinfektion.
8 23.
Rände.
(1) Während der Behandlung der kranken oder der Seuche verdächtigen Pferde und Schafe
sowie der Schafherden, in deuen die Räude herrscht, ist eine Reinigung und Desinfektion der
Stallungen, Hürden, Gerätschaften, des Geschirrs, der Decken, Putzzeuge und anderer Gegenstände,
die mit den kranken oder verdächtigen Tieren in Berührung gekommen sind, auszuführen.
Werden die Tiere der Badekur unterworfen, so ist die Reinigung und Desinfektion jedesmal
vorzunehmen, wenn das Baden der Tiere erfolgt. Besteht die Behandlung in einer Schmierkur,
so ist die Reinigung und Desinfektion je nach dem Grade der Krankheit in kürzeren oder
längeren Zeitzwischenräumen zu wiederholen. Nach Beendigung des Heilverfahrens ist eine
Schlußdesinfektion auszuführen.
(2) Stallungen oder andere Räumlichkeiten sowie Hürden, in denen sich räudekranke Pferde
oder Schafe vor der Einleitung eines Heilverfahrens oder vor ihrer Schlachtung befunden haben,
müssen alsbald nach der Entfernung der räundekranken Tiere gereinigt und desinfiziert werden.
(3) Die Desinfektion erfolgt nach den Vorschriften des § 14. Als Desinfektionsmittel
sind verdünntes Kresolwasser, Karbolsäurelösung oder Kalk zu verwenden. Besondere Aufmerksamkeit
erfordern sämtliche Gegenstände, die mit den kranken oder verdächtigen Tieren
in Berührung gekommen sind (Krippen, Raufen, Pfosten, Pfeiler, Standscheiden, Anbindevorrichtungen,
Zaumzenge, Bespannungsgeschirre, Sättel, Putzzeuge, Decken, Schabracken, Kleider
des Wartepersonals, Deichseln usw. bei Pferden; Hürden, Raufen, Krippen, Pfosten, Pferchkarren,
Schippen, Schafscheren, Dünger, Kleider, Schuhzeug des Wartepersonals usw. bei Schafen).
(4) Der Dünger aus verseuchten Schafställen ist aufs Feld zu fahren und alsbald unterzupflügen.
Kann die Unterpflügung nicht alsbald geschehen, so sind Schafe bis zur Unterpflügung
vom Zutritt zu dem Dünger fernzuhalten.
8 24.
Schweineseuche und Schweinepest.
(1) Der aus den Seuchenställen entfernte Dünger nebst Strenu, Futterresten und dergleichen
ist zu packen (§ 14 Abs. 1 Nr. 1). Ist das Packen des Düngers, der Streu und dergleichen
nicht durchführbar, so sind diese Stoffe zu sammeln und zu verbrennen oder wie die Kadaver