Full text : Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1912. (44)

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zu  reinigen  und  zu  desinfizieren.  Zu  der  Desinfektion,  die  nach  8  14  zu  erfolgen  hat,  köunen
sämtliche  im  §  11  Abs.  1  genannten  Desinfektionsmittel  verwandt  werden.

(4)  Futter=  und  Streuvorräte,  die  in  den  verseuchten  Stallungen  oder  über  verseuchten
Stallungen  mit  undichten  Decken  lagerten,  sind  gründlich  zu  lüften  und  nur  im  Seuchengehöfte
zu  verwenden  oder  unschädlich  zu  beseitigen.

822.
Beschälseuche  und  Bläschenausschlag.
Bei  der  Beschälseuche  und  beim  Bläschenausschlage  bedarf  es  keiner  Desinfektion.
8  23.
Rände.

(1)  Während  der  Behandlung  der  kranken  oder  der  Seuche  verdächtigen  Pferde  und  Schafe
sowie  der  Schafherden,  in  deuen  die  Räude  herrscht,  ist  eine  Reinigung  und  Desinfektion  der
Stallungen,  Hürden,  Gerätschaften,  des  Geschirrs,  der  Decken,  Putzzeuge  und  anderer  Gegenstände,
  die  mit  den  kranken  oder  verdächtigen  Tieren  in  Berührung  gekommen  sind,  auszuführen.
Werden  die  Tiere  der  Badekur  unterworfen,  so  ist  die  Reinigung  und  Desinfektion  jedesmal
vorzunehmen,  wenn  das  Baden  der  Tiere  erfolgt.  Besteht  die  Behandlung  in  einer  Schmierkur,
  so  ist  die  Reinigung  und  Desinfektion  je  nach  dem  Grade  der  Krankheit  in  kürzeren  oder
längeren  Zeitzwischenräumen  zu  wiederholen.  Nach  Beendigung  des  Heilverfahrens  ist  eine
Schlußdesinfektion  auszuführen.

(2)  Stallungen  oder  andere  Räumlichkeiten  sowie  Hürden,  in  denen  sich  räudekranke  Pferde
oder  Schafe  vor  der  Einleitung  eines  Heilverfahrens  oder  vor  ihrer  Schlachtung  befunden  haben,
müssen  alsbald  nach  der  Entfernung  der  räundekranken  Tiere  gereinigt  und  desinfiziert  werden.

(3)  Die  Desinfektion  erfolgt  nach  den  Vorschriften  des  §  14.  Als  Desinfektionsmittel
sind  verdünntes  Kresolwasser,  Karbolsäurelösung  oder  Kalk  zu  verwenden.  Besondere  Aufmerksamkeit
  erfordern  sämtliche  Gegenstände,  die  mit  den  kranken  oder  verdächtigen  Tieren
in  Berührung  gekommen  sind  (Krippen,  Raufen,  Pfosten,  Pfeiler,  Standscheiden,  Anbindevorrichtungen,
  Zaumzenge,  Bespannungsgeschirre,  Sättel,  Putzzeuge,  Decken,  Schabracken,  Kleider
des  Wartepersonals,  Deichseln  usw.  bei  Pferden;  Hürden,  Raufen,  Krippen,  Pfosten,  Pferchkarren,
  Schippen,  Schafscheren,  Dünger,  Kleider,  Schuhzeug  des  Wartepersonals  usw.  bei  Schafen).

(4)  Der  Dünger  aus  verseuchten  Schafställen  ist  aufs  Feld  zu  fahren  und  alsbald  unterzupflügen.
  Kann  die  Unterpflügung  nicht  alsbald  geschehen,  so  sind  Schafe  bis  zur  Unterpflügung
  vom  Zutritt  zu  dem  Dünger  fernzuhalten.

8  24.
Schweineseuche  und  Schweinepest.

(1)  Der  aus  den  Seuchenställen  entfernte  Dünger  nebst  Strenu,  Futterresten  und  dergleichen
ist  zu  packen  (§  14  Abs.  1  Nr.  1).  Ist  das  Packen  des  Düngers,  der  Streu  und  dergleichen
nicht  durchführbar,  so  sind  diese  Stoffe  zu  sammeln  und  zu  verbrennen  oder  wie  die  Kadaver