Full text : Lehrbuch des deutschen Verwaltungsrechts. Erster Teil. (1)

170  Außerordentliche  Maßregeln.  3  3.

Verurteilten  bis  zu  zwei  Jahren  in  einem  Arbeitshaus  unterzubringen
oder  zu  gemeinnützigen  Arbeiten  zu  verwenden,  wenn  er  Ausländer
ist,  auch  die  Befugnis,  ihn  aus  dem  Reichsgebiete  zu  verweisen  "1,
Die  Voraussetzung  der  Befugnis  ist  ein  rechtskräftiges  gerichtliches
Erkenntnis,  das  auf  Überweisung  an  die  Polizeibehörde  lautet.  Ob
die  letztere  von  der  Befugnis  Gebrauch  machen  will,  steht  in  ihrem
Ermessen.  Gegen  die  Verfügung  der  Polizeibehörde  hat  der  davon
Betroffene  die  Rechtsmittel,  die  überhaupt  bei  polizeilichen  Verfügungen

  zuständig  sind  "?,

3.  Außerordentliche  Maßregeln.
8  35.

I.  Kriegszustand  oder  Belagerungszustand!.  Das
Wesen  des  Kriegszustandes  oder  Belagerungszustandes  besteht  in
der  Unterordnung  der  gesamten  Verwaltung  unter  die  militärische
Autorität®.  Das  Institut  ist  aus  der  französischen  Gesetzgebung  in
die  verschiedenen  deutschen  Staaten  übergegangen®.  Nach  diesen
besitzt  die  Regierung  das  Recht,  in  Zeiten  außerordentlicher  Gefahr
den  Kriegs-  oder  Belagerungszustand  zu  proklamieren.  Die  Folge
einer  solchen  Proklamierung  ist  der  Übergang  der  vollziehenden
Gewalt  auf  die  Militärbehörden,  die  Befugnis  zur  Suspendierung
gewisser  Verfassungsartikel,  namentlich  die  Bestimmungen  über  Verhaftungen,
  Haussuchungen,  Briefgeheimnis,  Vereins--  und  Versammlungsrecht,
  Presse,  sowie  die  Zulässigkeit  der  Einsetzung  von
Kriegsgerichten.

Durch  die  Reichsverfassung  ist  dem  Kaiser  das  Recht  beigelegt
worden,  jeden  Teil  des  Reichsgebietes  in  Kriegszustand  zu  erklären,

 

ıı  Nach  den  Bestimmnngen  des  preuß.  Wanderarbeitsstättengesetzes  vom
29.  Juni  1907  können  Land-  und  Stadtkreise  durch  Beschluß  des  Provinziallandes
  zur  Errichtung  von  Wanderarbeitsstätten  angehalten  werden.
Diese  haben  mittellose,  arbeitsfähige  Menschen  gegen  Arbeitsleistung  vorübergehend
  aufzunehmen  und  zu  beköstigen.

2  Die  Beschreitung  des  Verwaltungsstreitverfahrens  kann  jedoch  nur  auf
Grund  der  Behauptung  stattfinden,  daß  ein  die  Polizeibehörde  ermächtigendes
gerichtliches  Erkenntnis  nicht  vorliege,  da,  wenn  ein  solches  vorhanden  ist,
über  die  Vornahme  der  Maßregel  lediglich  das  Erınessen  derselben  entscheidet.
Vgl.  v.  Hippel  S.  184.  u.

1  Labund*  4,  40;  Loening  S.  290;  Zorn?  1,  198;  Seydel,  H.P.O.*  8,
II.  302;  Art.  Belagerungszustand.  W.11,158;  Fleischmann,  Art,  Belagerungszustand.
  W.?  1,  397.  —  Materialien  und  weitere  Literatur  bei  Ebermayer  in
Stengleins  Nebenges.*  1,  368  zum  preuß.  G.  vom  4.  Juni  1851;  Haldy,  Belagerungszustand
  in  Preußen  1906.  l.  auch  die  Kommentare  zu  Art.  68  R.Vert‘,
namentlich  Dambitsch  (1910)  8.  616.

*  Rechtsentwicklung:  Das  Institut  hat  seine  Ausbildung  in  der
französischen  Gesetzgebung  gefunden,  Es  erscheint  zuerst  in  dem  G.  vom
8.  Juli  1791  Tit.  I,  $  5ff,  Einen  Überblick  über  die  weitere  Entwicklung  der
französischen  Gesetzgebung  gibt  v.  Holtzendorff,  RL.  T,  261;  Reinach,
De  l’&tat  de  siöge  1885  S.  95;  Seydel,  H.P.Ö.*  8,  1I.  802;  Fleischmann,
W,»  1,  397.  —  gl.  5  29°,

®  Preuß.  G.  über  den  Belagerungszustand  vom  4.  Juni  1851.  Sächs.  G.,
das  Verfahren  bei  Störungen  der  öffentlichen  Ruhe  und  Sicherheit  betr.,  vom
10.  Mai  1851.  Bad.  G.,  den  Kriegszustand  betr.,  vom  29.  Jan.  1851;  G.,  das
Standrecht  betr.,  vom  29,  Jan.  1881.  —  Vgl.  Fleischmann,  W.!  1,  400.