170 Außerordentliche Maßregeln. 3 3.
Verurteilten bis zu zwei Jahren in einem Arbeitshaus unterzubringen
oder zu gemeinnützigen Arbeiten zu verwenden, wenn er Ausländer
ist, auch die Befugnis, ihn aus dem Reichsgebiete zu verweisen "1,
Die Voraussetzung der Befugnis ist ein rechtskräftiges gerichtliches
Erkenntnis, das auf Überweisung an die Polizeibehörde lautet. Ob
die letztere von der Befugnis Gebrauch machen will, steht in ihrem
Ermessen. Gegen die Verfügung der Polizeibehörde hat der davon
Betroffene die Rechtsmittel, die überhaupt bei polizeilichen Verfügungen
zuständig sind "?,
3. Außerordentliche Maßregeln.
8 35.
I. Kriegszustand oder Belagerungszustand!. Das
Wesen des Kriegszustandes oder Belagerungszustandes besteht in
der Unterordnung der gesamten Verwaltung unter die militärische
Autorität®. Das Institut ist aus der französischen Gesetzgebung in
die verschiedenen deutschen Staaten übergegangen®. Nach diesen
besitzt die Regierung das Recht, in Zeiten außerordentlicher Gefahr
den Kriegs- oder Belagerungszustand zu proklamieren. Die Folge
einer solchen Proklamierung ist der Übergang der vollziehenden
Gewalt auf die Militärbehörden, die Befugnis zur Suspendierung
gewisser Verfassungsartikel, namentlich die Bestimmungen über Verhaftungen,
Haussuchungen, Briefgeheimnis, Vereins-- und Versammlungsrecht,
Presse, sowie die Zulässigkeit der Einsetzung von
Kriegsgerichten.
Durch die Reichsverfassung ist dem Kaiser das Recht beigelegt
worden, jeden Teil des Reichsgebietes in Kriegszustand zu erklären,
ıı Nach den Bestimmnngen des preuß. Wanderarbeitsstättengesetzes vom
29. Juni 1907 können Land- und Stadtkreise durch Beschluß des Provinziallandes
zur Errichtung von Wanderarbeitsstätten angehalten werden.
Diese haben mittellose, arbeitsfähige Menschen gegen Arbeitsleistung vorübergehend
aufzunehmen und zu beköstigen.
2 Die Beschreitung des Verwaltungsstreitverfahrens kann jedoch nur auf
Grund der Behauptung stattfinden, daß ein die Polizeibehörde ermächtigendes
gerichtliches Erkenntnis nicht vorliege, da, wenn ein solches vorhanden ist,
über die Vornahme der Maßregel lediglich das Erınessen derselben entscheidet.
Vgl. v. Hippel S. 184. u.
1 Labund* 4, 40; Loening S. 290; Zorn? 1, 198; Seydel, H.P.O.* 8,
II. 302; Art. Belagerungszustand. W.11,158; Fleischmann, Art, Belagerungszustand.
W.? 1, 397. — Materialien und weitere Literatur bei Ebermayer in
Stengleins Nebenges.* 1, 368 zum preuß. G. vom 4. Juni 1851; Haldy, Belagerungszustand
in Preußen 1906. l. auch die Kommentare zu Art. 68 R.Vert‘,
namentlich Dambitsch (1910) 8. 616.
* Rechtsentwicklung: Das Institut hat seine Ausbildung in der
französischen Gesetzgebung gefunden, Es erscheint zuerst in dem G. vom
8. Juli 1791 Tit. I, $ 5ff, Einen Überblick über die weitere Entwicklung der
französischen Gesetzgebung gibt v. Holtzendorff, RL. T, 261; Reinach,
De l’&tat de siöge 1885 S. 95; Seydel, H.P.Ö.* 8, 1I. 802; Fleischmann,
W,» 1, 397. — gl. 5 29°,
® Preuß. G. über den Belagerungszustand vom 4. Juni 1851. Sächs. G.,
das Verfahren bei Störungen der öffentlichen Ruhe und Sicherheit betr., vom
10. Mai 1851. Bad. G., den Kriegszustand betr., vom 29. Jan. 1851; G., das
Standrecht betr., vom 29, Jan. 1881. — Vgl. Fleischmann, W.! 1, 400.