Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1918 (5)

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Bahnbauten  wirksam  abzuhelfen  sein.  Die  durch  neu  geschaffene
Bahnen  bewirkte  Verbesserung  des  Verkehrs  würde  die  Absatzfähigkeit
  gewerblicher  Erzeugnissse,  die  Zuführung  von  Rohstoffen,
die  Ueberführung  entbehrlicher  Arbeitskräfte  an  die  Stellen  des
Bedarfs  nach  solchen  erleichtern.  Ob  ein  Nothstand,  wie  er  von
Zeit  zu  Zeit  in  den  Weberdörfern  Schlesien’s  oder  im  sächsischen
Erzgebirge  auftritt,  noch  möglich  sein  würde,  wenn  jene  Gegenden
durch  Bahnverbindungen  leicht  zugänglich  wären,  bleibt  zu  bezweifeln.


Die  Erspriesslichkeit  eines  möglichst  schnellen  Ausbaues  der
noch  fehlenden  Glieder  des  vorhandenen  Bahnnetzes  ist  in  beiden
Häusern  des  preussischen  Landtages  gelegentlich  der  Berathung
des  Kleinbahngesetzes  vom  28.  Juli  1892  so  unverhohlen  und
einstimmig  anerkannt  worden!”,  dass  eigentlich  für  die  neue  Vorlage
  ein  gleiches  Wohlwollen  zu  erwarten  gewesen  sein  würde.
Gleichwohl  haben  Grossgrundbesitzer  die  Vorlage  bekämpft  '*.
Sie  befürchten  nämlich,  dass  im  Wege  der  durch  eine  Betriebsmisswirthschaft
  herbeigeführten  Bahnzwangsversteigerung  eine
ihnen  unbequeme  Persönlichkeit  das  Eigenthum  der  zum  Bahnbau
hergegebenen,  ihren  Grundbesitz  durchschneidenden  Flächen  erwerben
  könne.  Liegt  diese  Gefahr  an  sich  schon  fern,  weil  bisher
höchst  ausnahmsweise  bestandene  Bahnen  wieder  beseitigt  wurden
  !?,  so  vermag  jeder  sich  vor  einem  solchen  Nachtheil  dadurch
zu  schützen,  dass  er  sich  für  den  Fall  des  Aufhörens  der  Bahn
ein  Vorkaufsrecht  auf  die  betreffende  Fläche  sichert.

Das  fernere  Bedenken,  bei  einer  zu  grossen  Erleichterung
der  Geldbeschaffung  im  Darlehnswege  könnten  unfruchtbare  und
überflüssige  Bahnen  entstehen,  läuft  auf  ein  ungerechtfertigtes
Misstrauen  gegen  die  Bahnaufsichtsbehörden,  welchen  das  Bahngenehmigungsrecht
  zusteht,  und  auf  deren  Verdächtigung  hinaus,
dass  sie  es  an  der  nothwendigen  Sorgfalt  bei  Prüfung  der  Genehmigungsanträge
  fehlen  lassen  würden.  Zudem  hat  die  Er-17

  Stenogr.  Ber.  d.  Herrenh.  1892,  8.  25,  190;  der  Abgeordneten  8.  1315  ff.

ıe  7,  B.  von  Grass  in  Stenogr.  Ber.  d.  Herrenh.  1894,  8.  147.

1%  Von  den  deutschen  Kleinbahnen  bisher  nur  diese  in  Oldenburg  und
Schwerin,  von  Voll-  oder  Nebenbahnen  keine.