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zu versehen. Sie zogen das meiste von den umliegenden Kloͤ-stern,
dic deßwegen ihre eigene Kellereien in den Reichsstaͤdten
hatten, wohin sie den größten Theil ihrer Früchte zum Verkauf
bringen ließen. Mit einem Schlag schlugen also die
Grafen zwei ihrer Feinde, wenn sie diesen Transport durch
Zölle erschwerten oder wohl gar verboten, und noch hatten sie
ihren eigenen ökonomischen Vortheil dabei, wenn sie selbsi in
einer dieser Städte ihre cigene Kellerei hatten, also den Werth
ihrer dort zu verkaufenden Landesproducte erhöhten. Doch
das war kaum eine Probe von bdsem Willen gegen den Drang,
zu welchem die Grafen von der ihnen oft anvertrauten Landvogtei
den Vorwand nahmen. Ein Landvogt sollte Klösier und
Reichsstädte im Namen des Kaisers schützen, im Namen des
Kaisers Steuern erheben und bei entstandenen Streitigkeiten
eine der nächsten Instanzen seyn. Nun nahm sich's aber
der Landvogt nur fast gewöhnlich heraus, in einem Ton mit
den Reichsstädten zu sprechen, als ob sie seine Landstädte waͤ-ren,
die Steuren mit der Haͤrte eines Paͤchters einzutreiben
und den Namen des Kaisers zu den ungerechtesten Gelderpressungen
zu mißbrauchen.
Die Klagen der Städte bei dem Kaiser halfen nur wenig,
weil der Graf meistens schon auf die Städtesteuren künftiger
Jahre vorgeschossen hatte, und wenn sich auch die Städte einmal
loskauften, so vergaß der Kaiser, sobald er das empfangene
Geld ausgegeben, auch das ertheilte Privilegium wieder.
Entstunden etwa Zänkereien zwischen Bürgern der Reichsstädte
und zwischen Unterthanen der Grafen, so wollte keine
Parthie den ersten natürlichsien Rechtsgrundsatz begreifen, daß
sich der Kläger zuerst an die Obrigkeit seines Beleidigers wenden
und diese um Hülfe bitten müsse. Wozu Zeit und Mühe
verderben, er konnte doch wenig Hülfe von ihr hoffen. Die