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2. Besondere Vorschriften für Hersteller, welche hauptsächlich
Rohstoffe verarbeiten, die von der Riemen-Freigabe-Stelle
nicht zugeteilt sind.
§ 18.
Die Verarbeitung von Rohstoffen oder Halbfabrikaten, die von der Riemen-Frei-
abe-Stelle nicht zugeteilt sind, bedarf der ausdrücklichen vorherigen Genehmigung der
iemen-Freigabe-Stelle. Sie unterliegt ebenso wie der Vertrieb der erzeugten Treib-
riemen usw. den Bestimmungen der § 2—11 und den folgenden Vorschriften.
Die Lieferung und Berechnung hat nur an denjenigen zu erfolgen, auf den der
Bezugsschein lautet, sofern nicht die Riemen-Freigabe-Stelle aus dem Bezugaschein oder
sonst andere Weisung erteilt.
* 19.
Die Hersteller sind verpflichtet, der Riemen-Freigabe-Stelle über den Bezug der-
artiger Rohstoffe oder Halbfabrikate wöchentlich zu berichten, und zwar über Art, Menge
Gewicht, Bezugsquelle und Einheitspreis. Auf Anfordern der Riemen-Freigabe-Stelle
sind ihr kostenlos Proben der zu verarbeitenden Rohstoffe bezw. Halbfabrikate sowie
Probeabschnitte und auch ganze Probestücke der erzeugten Gegenstände einzureichen.
g 20.
Die Hersteller sind verpflichtet, binnen 5 Tagen nach Ablauf jeder Woche der
Riemen-Freigabe-Stelle in Berlin W. 35, Potsdamer Straße 122 afb, durch einge-
schriebenen Brief eine Nachweisung einzureichen, aus der zu ersehen sein muß:
Menge der Erzeugung, getrennt nach den verschiedenen Arten;
Menge und Art der verwendeten Rohstoffe bezw. Halbfabrikate;
Nummern der belieferten Bezugsscheine;
Name und Wohnort der Empfänger;
Tag der Ablieferung;
genaue Bezeichnung der den einzelnen Empfängern gelieferten Gegenstände
wie Länge, Breite, Stärke, Gewicht, gegebenenfalls Fabrikmarke, sowie
die berechneten Preise; · «
BerechnunderabzuführendenGebühren(vgl.§—21);
Höhe der Vorräte an Rohstoffen und Halbfabrikaten sowie an fertiger Ware.
g 21.
Zur Deckung der Unkosten der Riemen-Freigabe-Stelle werden bis auf weiteres
ür jedes Kilogramm verkaufter derartiger Treibriemen usw. nach dem Gewichte der
lieferung 20 Pfennig Gebühren vom Hersteller erhoben.
Die Riemen-Freigabe-Stelle behält sich vor, die Höhe oder die Berechnungsart
der Gebühren in besonderen Fällen anders festzusetzen.
Die Hersteller sind verpflichtet, monatlich binnen zehn Tagen nach Ablauf des Ka-
lendermonats eine auf die eingereichten Berichte über vollzogene Ablieferungen (val.
5. 20) bezugnehmende summarische Berechnung der zu entrichtenden Gebühren der
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