Metadata : Die Eheschließung vor dem putativen Standesbeamten (§ 139 BGB.).

—  12  —

84.
Die  neuere  Gesetzgebung.

Mit  Ausgang  des  Mittelalters  und  Beginn  der
neueren  Epoche  brach  sich  in  den  europäischen  Staaten
allmählich  die  Anschauung  Bahn,  daß  die  Ehe  vorwiegend
ein  Institut  des  bürgerlichen  Rechts  sei,  und  es  daher  dem
Staate  allein  zukomme,  das  Eheschließungsrecht  zu  ordnen.
Auch  war  man  der  Auffassung,  daß  eine  zuverlässige
Feststellung  des  Personenstandes  nur  durch  staatliche
Einrichtung  ermöglicht  werden  könne.  Hierzu  kam  noch
der  Umstand,  daß  die  katholische  Kirche  der  Eheschließung
zwischen  Angehörigen  verschiedener  Konfessionen  (sogen.
gemischte  Ehen)  vielfach  Schwierigkeiten  entgegenstellte,
die  durch  eine  staatliche  Regelung  des  Eheschließungsrechts
  vermieden  wurden.  So  wurde  aus  Gründen  der
Toleranz  und  auch,  da  nach  Spaltung  der  evangelischen
Kirche  in  viele  Sekten  eine  Fülle  verschiedener  Bekenntnisformen
  in  einem  Staate  nebeneinander  bestanden,
  im  Interesse  einer  einheitlichen  Regelung  des
Eheschließungsrechts  das  Bedürfnis  nach  Einführung
der  Zivilehe  immer  dringender.  In  Deutschland  fand
die  obligatorische  Zivileheo)  zuerst  mit  dem  Code  civil

1)  Eine  Zivilehe  wurde  zuerst  um  1580  in  Holland  und  Westfriesland
  eingeführt;  Cromwell  führte  die  obligatorische  1658  in  Eugland
  und  Irland  ein.  Im  folgenden-  Jahrhundert  erfuhr  sie  ihre
besondere  Ausbildung  in  Frankreich,  wo  ebenfalls  wie  in  Holland  die
Reformation  und  die  dadurch  hervorgerufene  Spaltung  der  christlichen