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84.
Die neuere Gesetzgebung.
Mit Ausgang des Mittelalters und Beginn der
neueren Epoche brach sich in den europäischen Staaten
allmählich die Anschauung Bahn, daß die Ehe vorwiegend
ein Institut des bürgerlichen Rechts sei, und es daher dem
Staate allein zukomme, das Eheschließungsrecht zu ordnen.
Auch war man der Auffassung, daß eine zuverlässige
Feststellung des Personenstandes nur durch staatliche
Einrichtung ermöglicht werden könne. Hierzu kam noch
der Umstand, daß die katholische Kirche der Eheschließung
zwischen Angehörigen verschiedener Konfessionen (sogen.
gemischte Ehen) vielfach Schwierigkeiten entgegenstellte,
die durch eine staatliche Regelung des Eheschließungsrechts
vermieden wurden. So wurde aus Gründen der
Toleranz und auch, da nach Spaltung der evangelischen
Kirche in viele Sekten eine Fülle verschiedener Bekenntnisformen
in einem Staate nebeneinander bestanden,
im Interesse einer einheitlichen Regelung des
Eheschließungsrechts das Bedürfnis nach Einführung
der Zivilehe immer dringender. In Deutschland fand
die obligatorische Zivileheo) zuerst mit dem Code civil
1) Eine Zivilehe wurde zuerst um 1580 in Holland und Westfriesland
eingeführt; Cromwell führte die obligatorische 1658 in Eugland
und Irland ein. Im folgenden- Jahrhundert erfuhr sie ihre
besondere Ausbildung in Frankreich, wo ebenfalls wie in Holland die
Reformation und die dadurch hervorgerufene Spaltung der christlichen