Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1918 (5)

Nr.  53.  1918.  387

geteilt“  und  dem  Namen  der  aufteilenden  Firma  zu  versehen.  Die  ur—
schriftliche  Karte  ist  bis  zum  1.  Juli  1918  sorgfältig  aufzubewahren.

3.  Jeder  Lieferer  (Händler),  der  von  einem  im  Auslande  wohnenden  Lieferer
böhmische  Kohlen  bezieht,  hat  die  betreffenden  Meldekarten  nicht  an  den  ausländischen
Lieferer,  sondern;,  falls  es  sich  um  Meldekarten  handelt,  die  von  im  Königreich  Bayern
gelegenen  Betrieben  herrühren,  an  die  Amtliche  Verteilungsstelle  München  (§  69),
andernfalls  an  den  Kohlenausgleich  Dresden  (§  67)  zu  senden.  Die  Karten  für  solche
ausländischen  Lieferungen  sind  mit  der  Aufschrift  „Auslandskohle“  zu  versehen.

§5  10.  Unzulässigkeit  von  Doppelmeldungen.
Meldungen  derselben  Bedarfsmenge  bei  mehreren  Lieferern  sind  verboten.

§  11.  Wirkung  unterlassener  Meldung.
Ein  Meldepflichtiger,  der  seiner  Meldepflicht  nicht  oder.  nicht  fristgerecht  genügt,
oder  falsche  oder  unvollständige  Angaben  macht,  hat  neben  der  Bestrafung  gemäß  §  14
zu  gewärtigen,  daß  ihn  der  Reichskommissar  für  die  Kohlenverteilung  oder  die  Amtliche
Verteilungsstelle  von  der  Belieferung  ausschließt.

§  12.  Anfragen  und  Anträge.
Anfragen  und  Anträge,  die  diese  Bekanntmachung  betreffen,  mit  Ausnahme  des
im  &  23  gedachten  Zweckes,  sind  an  den  Reichskommissar  für  die  Kohlenverteilung,
Berlin,  zu  richten.

§5  13.  Verwendung  von  gewerblichen  Kohlen  für  andere  Zwecke.
Es  ist  verboten,  Brennstoffe,  die  nach  Maßgabe  dieser  Bekanntmachung  bezogen
sind,  ohne  Genehmigung  des  Reichskommissars  für  die  Kohlenverteilung  einem  anderen
als  dem  aus  der  Meldekarte  ersichtlichen  Zwecke  zuzuführen.

§  14.  Strafen.

1.  Zuwiderhandlungen  gegen  diese  Bekanntmachung  werden  nach  §  7  der  Bekanntmachung
  vom  28.  Februar  1917  mit  Gefängnis  bis  zu  einem  Jahr  und  mit  Geldstrafe
  bis  zu  zehntausend  Mark  oder  mit  einer  dieser  Strafen,  bei  Fahrlässigkeit  gemäß
§  5  Abs.  2  der  Verordnung  des  Bundesrats  vom  12.  Juli  1917  mit  Geldstrafe  bis  zu
3000  Mark  bestraft.

2.  Neben  der  Strafe  kann  im  Falle  des  vorsätzlichen  Zuwiderhandelns  auf  Einziehung
  der  Brennstoffe  erkannt  werden,  auf  die  sich  die  Zuwiderhandlung  bezieht,
ohne  Unterschied,  ob  sie  dem  Täter  gehören  oder  nicht.

5  15.  Inkrafttreten.
Diese  Bekanitmachung  tritt  am  1.  April  1918  in  Kraft.
Berlin,  den  15.  März  1918.

Der  Reichskommissar  für  die  Kohlenverteilung.
Stut.