Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1918 (5)

424 Nr. 59. 1918. 
Als Molkerei im Sinne dieser Bestimmung gilt jeder milchwirtschaftliche Betrieb, 
der mit motorischer Kraft ausgestattet ist oder im Durchschnitte monatlich mehr als 
4000 Liter Milch zu Butter verarbeitet. In Streitfällen über den Begriff der Molkerei 
entscheidet die Landesbehörde für Volksernährung. 
§#2. 
Die Sahnelieferer haben, soweit von der Landesbehörde für Volksernährung 
nichts anderes bestimmt ist oder wird, zusammen mit der von ihnen zu liefernden 
Sahne eine dem § 1 entsprechende Menge Magermilch oder nach ihrer Wahl die ent- 
sprechende Menge Vollmilch an die Milchlieferstelle zu liefern. Die Landesbehörde für 
Volksernährung kann ihnen widerruflich gestatten, anstatt Milch eine entsprechende 
Menge Quark oder Käse zu liefern. 
Für die Heranschaffung der Milch oder Sahne an die Milchlieferstelle haben die 
Kuhpater zu sorgen; sie haben auch die hierzu erforderlichen Gefäße (Kannen) zu 
eschaffen. 
* ei ganz besonderen Schwierigkeiten kann die Landesbehörde für Volksernährung 
Ausnahmen zulassen. 
83. 
Auf die Vergütung der angelieferten Milch finden die Bestimmungen der 8§ 6 
und 7 der im Eingange angeführten Bekanntmachung der Landesbehörde für Volks- 
ernährung vom heutigen Tage entsprechende Anwendung. 
8 4. 
Die Molkereien haben die nach den §§ 1 und 2 anfallende Magermilch, soweit sie 
nicht als Frischmagermilch oder mit besonderer Erlaubnis der Reichsstelle zur Her- 
stellung von Dauerwaren (kondensierte, homogenisierte, trockene, sterilisierte Milch und 
dergleichen) oder Nährmittelerzeugnissen sonstiger Art verwendet oder geliefert wird, 
zu Käse oder Quark zu verarbeiten. 
Der von den Molkereien hergestellte Quark und Käse steht zur Verfügung der 
Landesfettstelle. Diese erläßt über Anzeigepflicht, Versendung und Vergütung die er- 
forderlichen Anordnungen. 
& 5. 
Zuwiderhandlungen gegen diese Bestimmungen werden mit Gefängnis bis zu 
winem, Jahre und mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark oder mit einer dieser Strafen 
estraft. 
Der Versuch ist strafbar. 
Neben der Strafe kann auf Einziehung der Erzeugnisse erkannt werden, auf 
die sich die strafbare Handlung bezieht, ohne Unterschied, ob sie dem Täter gehören 
oder nicht. 
* 6. 
Diese Bekanntmachung tritt sofort in Kraft. 
Schwerin, den 8. März 1918. 
Landesbehörde für Volksernährung. 
E. v. Blücher. v. Böhl. Capobus.
	        
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