438 Nr. 60. 1918.
(3) Bekanntmachung vom 22. März 1918, betreffend Ausführung der Bundes-
ratsverordnung vom 10. Januar 1918 über Futtermittel.
Zur Ausführung der Bundesratsverordnung vom 10. Januar 1918 über
Futtermittel (RGl. S. 23) wird das Nachstehende bestimmt:
J.
Die Verrichtungen der Landeszentralbehörde werden von dem Ministeri
des Innern wahrgenommen.
II.
Landesfuttermittelstelle im Sinne der Bundesratsverordnung ist das Lan—
desfuttermittelamt zu Bützow. «
III.
Die Bestimmungen der Verordnung vom 29. Juni 1917, betreffend Kom—
munalverbände (Rbl. Nr. 112) finden Anwendung.
IV.
Saatstelle im Sinne der Bundesratsverordnung ist für den Bereich des
Großherzogtums die Landwirtschaftskammer zu Rostock.
Anerkanntes Saatgut im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 3 der Bundesrats-
verordnung ist Saatgut, das von der Landwirtschaftskammer zu Rostock als
Saatgut anerkannt ist.
Als anerkannte Saatgutwirtschaften gelten solche Wirtschaften, die in der
Sondernummer des gemeinsamen Tarrif-Verkehrsanzeigers für den Güter-
und Tierverkehr im Bereiche der Preußisch-Hessischen Staatseisenbahnverwal-
tung, der Militäreisenbahn, der Mecklenburgischen uund Oldenburgischen Staats-
eisenbahnen und der Norddeutschen Privateisenbahnen vom 17. August 1917
nebst Nachträgen, Ergänzungen und Berichtigungen aufgeführt sind.
V.
Zuständige Behörde im Sinne des § 6 der Bundesratsverordnung ist die
Ortsobrigkeit, in den gemeindlich verfaßten Ortschaften der Gemeindevorstand.
Die Geschäfte der zuständigen Behörde im Sinne des § 8 der Bundesrats-
verordnung liegen den nach der Verordnung vom 6. August 1914 (Rbl. Nr. 57)
bestellten Kommissaren für das ganze Gebiet des ihnen zugewiesenen Aus-
hebungsbezirkes ob.