Full text : Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band III. Völkerrecht. (3)

450  Achtes  Buch.  Die  intern.  Streitigkeiten  u.  deren  Erledigung  etc.  8  156.

 

Schiedsrichter  sind  jedoch  ohne  präjudizielle  Bedeutung  für  das  Gericht.  —  Die  Verhandlung
  wird  durch  den  Vorsitzenden  förmlich  geschlossen.

V.  Die  Beratung  des  Schiedagerichts  ist  stets  geheim  (Art.  78  FA).  Die  Entscheidung
  ergeht  nach  der  Mehrheit  der  Mitglieder  des  Gerichts.  —  Der  Schiedsspruch
  ist  schriftlich  auszufertigen  und  mit  Gründen  zu  versehen.  —  Die  Bekanntmachung
  des  Schiedsspruchs  erfolgt  durch  Verlesung  in  öffentlicher  Sitzung.

VI.  Der  Schicdsspruch  gilt.  im  prozeßrechtlichen  Sinne  als  definitive  Entscheidung
(und  Erledigung)  der  Sache;  er  kann  nur  angefochten  werden,  wenn  die  Anfechtbarkeit  im
Schiedsvertrage  in  Aussicht  genommen  und  für  cine  Berufungsinstanz  gesorgt  ist.  Nach  dein
FA  Art.  81  ist  die  Berufung  gegen  den  gehörig  verkündeten  und  den  Parteien  zugestellten
Schiedsspruch  ausgeschlossen.  Dagegen  können  sich  die  Parteien  im  Schiedsvertrage  vorbehalten,
  die  Nachprüfung  (Revision)  des  Schiedsgerichts  zu  beantragen  (Art.  83  Abs.  1
FA).  —  Der  Revisionsantrag  ist  unbeschadet  andorweiter  Vereinbarung  bei  dem
Schiedsgerichte  anzubringen,  das  den  Spruch  gefällt  bat.  Er  kann  nur  auf  die  Ermittlung
einer  neuen  Tatsache  gegründet  werden,  die  von  entscheidender  Bedeutung  für  den  Inbalt
des  Spruches  gewesen  wäre  und  der  Partei,  welche  den  Antrag  stellt,  bei  Schluß  der  Verhandlung
  nicht  bekannt  war.  —  Die  Eröffnung  des  Revisionsverfahrens  erfolgt  durch
Beschluß  des  Schiedsgerichts,  in  dem  die  behauptete  Tatsache  und  ihre  rechtliche  Bedeutung
anerkannt  werden  muß.

VII.  Die  Wirkung  des  Schiedsspruchs  beschränkt  sich  auf  die  streitenden  Parteien.
  Beruht  der  Streit  auf  widersprechender  Auslegung  eines  Vertrags,  an  dem  mehrere
Kontrahenten  beteiligt  sind,  so  haben  die  Streitteile  den  anderen  Kontrahenten  von  dem
Schiedsvertrage,  den  sie  geschlossen  haben,  Kenntnis  zu  geben;  diese  sind  berechtigt,  sich
an  der  Streitsache  zu  beteiligen;  machen  sie  von  diesem  Rechte  Gebrauch,  so  ist  die  im
Schiedsspruch  enthaltene  Auslegung  auch  für  sie  bindend  (Art.  84).  —  Jede  Partei  trägt  ihre
eigenen  Kosten  und  die  Kosten  des  Schiedsgerichts  zu  gleichen  Anteilen.  —  Die
Vollstreckung  des  Schiedsspruchs  kann  nur  auf  dem  durch  die  Eigenart  des  Völkerrechts
  gegebenen  Wege  erfolgen.  Dem  Schiedsgericht  steht  natürlich  keine  Zwangsgewalt
zum  Zwecke  der  Vollstreckung  zu  Gebote.  Wird  die  in  dem  Spruche  formalisierte  Pflicht
einer  Partei  nicht  erfüllt,  so  kann  die  Erfüllung  nur  durch  die  Zwangsgewalt  der  Gegenpartei
  bewirkt  werden;  die  Nichterfüllung  der  Pflicht  kann  einen  casue  belli  bilden.  Die
Pflicht,  sich  dem  Schiedsgericht  zu  fügen,  ist  übrigens  nicht  eine  unbedingte.  Leidet  der
Spruch  an  offenbaren  Mängeln,  hat  das  Schiedsgericht  die  Grenzen  sciner  Kompetenz  überschritten,
  ist  der  Spruch  erschlichen  oder  hat  sich  der  Schiedsrichter  der  Prävarikation  schuldig
gemacht,  so  kann  die  Nullität  des  Kompromisses  behauptet  und  die  Erfüllung  verweigert
werden.  —  Als  Wirkung  des  Schiedsspruches  ist  noch  das  Erlöschen  des  Kompromisses  und
des  receptum  arbitri  zu  erwähnen.  Erlöschungegründe  sind  ferner  die  contraria  volantas  der
Streitteile,  die  anderweite  friedliche  Ausgleichung  der  Streitigkeit,  Eintritt  der  Unfähigkeit
des  Schiedsrichters,  der  Tod  des  Schiedsrichters  ’ı,  unter  Umständen  auch  der  Ablauf  des
festgesetzten  Termins  für  den  Zusammentritt  des  Schiedsgerichts.

$  156.  Abgekürztes  Schiedsverfahren.  Art.  86  bis  90  FA  1907  enthalten
  Normen  über  die  schiedsrichterliche  Erledigung  kleinerer  Streitfälle,
namentlich  solcher  rein  technischer  Natur,  bei  denen  es  zweckmäßig  erscheint,
  an  Stelle  der  in  der  Haager  Schiedsrichterliste  bezeichneten  Richter
(Juristen  und  Diplomaten)  Fachmänner  mit  der  Entscheidung  zu  betrauen.
Die  Bestimmungen  über  dieses  Verfahren  bezwecken  eine  raschere  und  billigere
Erledigung  der  Streitsache;  sie  sollen  Anwendung  finden,  wenn  nicht  abweichende
  Abmachungen  bestehen  und  unter  dem  Vorbehalte,  daß  die  nicht
widersprechenden  Bestimmungen  des  3.  Kap.  des  FA  zur  Anwendung  kommen.

 

1)  Das  FA  sorgt  dagegen  im  Falle  des  Todes  oder  des  Rücktritts  eines  Mitglieds  des
Schiedsgerichts  für  Ersatz  (Art.  59).