Metadata : Grundzüge der deutschen Schulgesetzgebung.

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81.

„flls  öffentliche  und  allgemeine  werden  diejenigen  Schulen  und  Erziehungsanstalten
  anerkannt,  welche  die  allgemeine  Bildung  des  Menschen
an  sich  und  nicht  seine  unmittelbare  Dorbereitung  zu  besondern  einzelnen
Berufsarten  bezwecken,  aus  öffentlichen,  oder  von  ihren  Stiftern  der  öffentlichen
  Kufsicht  und  Derwaltung  übergebenen  Mitteln,  entweder  vom  Staate
unmittelbar  oder  von  öffentlichen  Genossenschaften,  Instituten  oder  einzelnen
Dersonen,  gegründet  sind  und  unterhalten  werden,  unter  öffentlicher  Kufsicht
  und  Leitung,  und  jedem  nach  bestimmten  allgemeinen  und  besondern
Bedingungen  zur  Benutzung  offen  stehn.“

*2.

„Die  öffentlichen  allgemeinen  Schulen  sollen  mit  dem  Staate  und  seinem
Endzwecke  in  dem  Derhältnisse  stehen,  daß  sie,  als  Stamm  und  Mittelpunkt
für  die  Jugenderziehung  des  Dolks,  die  Grundlage  der  gesamten  Nationalerziehung
  bilden.  Die  Erziehung  der  Jugend  für  ihre  bürgerliche
Bestimmung  auf  ihre  möglichste  allgemein-menschliche  Ausbildung  zu  gründen,
sie  dadurch  zum  Eintritt  in  die  Staatsgemeinschaft  zweckmäßig  vorzubereiten
und  ihr  treue  Liebe  für  Nönig  und  Staat  einzuflößen,  muß  ihr  durchgängiges
eifriges  Bestreben  sein."“  3

L

„Dieser  Kufgabe  zu  entsprechen,  sollen  sie  die  allgemeine  Jugendbildung
  vom  KAnfange  des  Schulunterrichts  bis  zu  der  Grenze,
wo  die  Universität  sie  aufnimmt,  durch  drei  wesentliche  Stufen
durchführen.

Kuf  der  ersten  dieser  Stufen  soll  sich  die  Schule  mit  der  ersten  methodischen
  Entwicklung  der  menschlichen  Knlagen  und  hervorbringung  der  inmittelst
  derselben  zu  gewinnenden  Einsichten,  Kenntnisse  und  Lertigkeiten
beschäftigen,  dem  Bildungsbedürfnisse  der  untern  Dolksklasse  in  den  Städten
und  auf  dem  Lande  genügen  und  allgemeine  Elementarschule  heißen.

Kuf  der  zweiten  soll  sie  die  Bildung  des  Knabenalters  bis  zu  der  Grenze
fortführen,  wo  sich  die  Jähigkeit  und  Bestimmung  entweder  zu  weiterer
wissenschaftlicher  Ausbildung  oder  zu  besonderer  Vorbereitung  für  ein  bürgerliches
  Gewerbe  zu  entscheiden  pflegt.  Die  Schulen  dieser  zweiten  Stufe  sollen
allgemeine  Stadtschulen  heißen.

Kuf  der  dritten  Stufe  soll  sie  jenes  Geschäft  so  weit  fortsetzen,  bis  der
Grund  allgemein-wissenschaftlicher  und  sittlicher  Bildung,  sei  es  für  die
höhern  und  besondern  Studien  der  Universität  oder  unmittelbar
  fürs  praktische  Leben,  gelegt  ist.  Jede  Schule,  welche  bis  zu  diesem
iele  führt,  soll  GUmnasium  heißen.  Die  höheren  Bildungsanstalten,  welche
Ritterakademien,  Dädagogien,  Athenäen,  Luzeen  usw.  genannt  werden,
sollen  in  Ansehung  des  Unterrichts  und  der  Disziplin  nach  denselben
Grundsätzen,  wie  die  Gumnasien,  jede  indes  in  ihren  eigentümlichen
  Lormen,  eingerichtet  sein."“