Full text : Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Zehnter Band. 1853-1855. (10)

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Die  über  solche  Ausgaben  empfangenen  Quittungen  rechnet  die  Kreissteuereinnahme
der  Hauptstaats-Kasse  als  baares  Geld  zu.

Das  Nähere  hierüber  wird  im  Verordnungswege  bestimmt.

8.  10.

Es  bleibt  nachgelassen,  gewissen  Behörden  und  Verwaltungszweigen  die  bei  ihnen
selbst  aufkommende  Einnahme  für  ibren  Bedarf  zunächst  zuzuweisen.

Hierher  gehören  namentlich  die  Jusiizbehörden,  so  weit  sie  ihren  Sitz  nicht  in  Gera
baben,  ingleichen  die  Chausseebauverwalung.  Seoweit  der  Bedarf  derselben  durch  ihre
eigne  Einnahme  nicht  gedeckt  ist,  wird  das  Fehlende  aus  der  Hauptstaatskasse  zugeschossen.

Das  Nähere  über  die  Art  der  Abrechnung  mit  der  Haupistaatskasse  wird  im  Verordnungswege
  bestimmt.

S.  11.

Die  Gesammteinnahme  und  Ansgabe  bei  dem  Straßenbaue  wird  in  der  Haupkstaatskasse
  verrechnet  und  von  dieser  der  sich  ergebende  Ausfall  bestritten.

Die  Kreiswegegeld-Einnehmer  haben  ihre  Rechnungen  alljährlich  an  die  Hauptstaatekasse
  abzugeben,  wo  sie  eine  Unterabtheilung  der  Rechnung  über  die  Leyterc  bilden.

8.  12.

Unser  Ministerium  ist  mit  der  Ausführung  dleses  Gesetes  beaustragt  und  hat  die
dazu  erforderlichen  Verordnungen  und  Instruktlonen  zu  erlassen.

Urkundlich  haben  Wir  das  gegenwärtige,  durch  die  Gesetzsammlung  zu  publizirende
Gesey  Hochsteigenhändig  vollzogen.

Schloß  Osterstein,  am  7.  December  1853.

(L.  S.)  Heinrich  der  62.  Jüngerer  Linie  Fürst  Reuß.

v.  Bretschneider.