Full text : Wehr-Katechismus.

Beilage  XII.  195

Militär-Krankenhäuser  und  auf  Krankenpflege  für  Rechnung  des  Militär-Aerars,
  wenn  die  Erkrankung  nachweisliche  Folge  der  stattgehabten  militärischen
  Dienstleistung  ist.

Wenn  Reservisten  oder  Landwehrmänner  nach  stattgehabter  Einberufung
  zum  Dienste  auf  dem  Marsche  zu  ihrer  Truppenabtheilung  oder
unmittelbar  nach  der  Wiederentlassung  auf  dem  Heimwege  erkranken,  so
haben  sie  in  gleicher  Weise  wie  während  der  präsenten  Dienstzeit  Anspruch
auf  militärische  Krankenpflege.

Der  auf  Grund  ärztlichen  Zeugnisses  zum  Transport  in  das  Krankenhaus
  etwa  benöthigte  Vorspann  ist  (nach  §  6  der  revidirten  Vollzugs-Bestimmungen
  zur  allerhöchsten  Verordnung  vom  10.  Dezember  1865  Verordnungs-Blatt
  1868  Nr.  461)  von  den  Gemeinden  auf  Rechnung  des
Militärs-Aerars  beizustellen.

§  27.  Gebühren  in  Arrestfällen.

Unteroffiziere  und  Mannschaften  der  Reserve  und  Landwehr,  welche
eine  Disciplinar-Arreststrafe  erleiden,  oder  wegen  eines  der  Militär-Strafgerichtsbarkeit
  unterliegenden  Verbrechens  oder  Vergehens  verhaftet  oder
bestraft  werden,  sind  bezüglich  der  Gebühren  gleich  den  Unteroffizieren  und
Mannschaften  der  activen  Armee  zu  behandeln.

§  28.  Einberufung  und  Wiederentlassung,  Reise-Entschädigungen.


Bei  der  Einberufung  und  Wiederentlassung  der  Unteroffiziere  und
Mannschaften  der  Reserve  und  Landwehr  bemißt  sich  der  Anspruch  auf
Reise-Entschädigung,  und  zwar:

a.  im  Falle  der  Einberufung  an  den  Landwehr-Compagniesitz  nach
den  Bestimmungen  des  §  35  der  Instruktion  über  die  Administration
  der  Landwehr-Bezirks-Commando's  vom  21.  Februar  1868
(Verordnungs-Blatt  Nr.  10),  —  siehe  Beilage  Xl.

b.  bei  jeder  Einberufung  an  einen  anderen  Ort  nach  der  allerhöchsten
Verordnung  vom  10.  Dezember  1865  und  den  revidirten  Vollzugsbestimmungen
  hiezu  (Verordnungs-Blatt  1868  Nr.  46).“)

In  allen  Fällen,  in  welchen  die  Beförderung  der  Einberufenen  oder
Beurlaubten  auf  Eisenbahnen  oder  Dampfschiffen  auf  ärarische  Rechnung
geschieht,  ist  nach  §  3,  14  und  15  vorgedachter  Vollzugsbestimmungen  die
betreffende  Fahrtaxe  von  der  Reise-Entschädigung  einzubehalten.

Wenn  auf  einzelnen  Bahnlinien  größere  Massen  Einberufener  oder
Beurlaubter  zusammentreffen,  so  sind  die  Bahnbehörden  hievon  rechtzeitig
zu  benachrichtigen  und  in  den  Garnisonsorten  nach  Erforderniß  zur  Aufrechthaltung
  der  Ordnung  Militär-Commando's  auf  die  Bahnhöfe  zu  beordern,
  auch  auf  besondere  Requisition  der  Bahnbehörden  zur
Begleitung  der  Mannschaften  Transport-Commando's  abzustellen.

Für  Beförderung  solcher  übrigens  auf  das  unerläßliche  Bedürfniß
zu  beschränkender  Commando's  ist  sowohl  hin  als  zurück  eine  Fahrtaxe
nicht  zu  entrichten.

 

*)  also  wie  für  die  Angehörigen  der  activen  Armee.
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