Beilage XII. 195
Militär-Krankenhäuser und auf Krankenpflege für Rechnung des Militär-Aerars,
wenn die Erkrankung nachweisliche Folge der stattgehabten militärischen
Dienstleistung ist.
Wenn Reservisten oder Landwehrmänner nach stattgehabter Einberufung
zum Dienste auf dem Marsche zu ihrer Truppenabtheilung oder
unmittelbar nach der Wiederentlassung auf dem Heimwege erkranken, so
haben sie in gleicher Weise wie während der präsenten Dienstzeit Anspruch
auf militärische Krankenpflege.
Der auf Grund ärztlichen Zeugnisses zum Transport in das Krankenhaus
etwa benöthigte Vorspann ist (nach § 6 der revidirten Vollzugs-Bestimmungen
zur allerhöchsten Verordnung vom 10. Dezember 1865 Verordnungs-Blatt
1868 Nr. 461) von den Gemeinden auf Rechnung des
Militärs-Aerars beizustellen.
§ 27. Gebühren in Arrestfällen.
Unteroffiziere und Mannschaften der Reserve und Landwehr, welche
eine Disciplinar-Arreststrafe erleiden, oder wegen eines der Militär-Strafgerichtsbarkeit
unterliegenden Verbrechens oder Vergehens verhaftet oder
bestraft werden, sind bezüglich der Gebühren gleich den Unteroffizieren und
Mannschaften der activen Armee zu behandeln.
§ 28. Einberufung und Wiederentlassung, Reise-Entschädigungen.
Bei der Einberufung und Wiederentlassung der Unteroffiziere und
Mannschaften der Reserve und Landwehr bemißt sich der Anspruch auf
Reise-Entschädigung, und zwar:
a. im Falle der Einberufung an den Landwehr-Compagniesitz nach
den Bestimmungen des § 35 der Instruktion über die Administration
der Landwehr-Bezirks-Commando's vom 21. Februar 1868
(Verordnungs-Blatt Nr. 10), — siehe Beilage Xl.
b. bei jeder Einberufung an einen anderen Ort nach der allerhöchsten
Verordnung vom 10. Dezember 1865 und den revidirten Vollzugsbestimmungen
hiezu (Verordnungs-Blatt 1868 Nr. 46).“)
In allen Fällen, in welchen die Beförderung der Einberufenen oder
Beurlaubten auf Eisenbahnen oder Dampfschiffen auf ärarische Rechnung
geschieht, ist nach § 3, 14 und 15 vorgedachter Vollzugsbestimmungen die
betreffende Fahrtaxe von der Reise-Entschädigung einzubehalten.
Wenn auf einzelnen Bahnlinien größere Massen Einberufener oder
Beurlaubter zusammentreffen, so sind die Bahnbehörden hievon rechtzeitig
zu benachrichtigen und in den Garnisonsorten nach Erforderniß zur Aufrechthaltung
der Ordnung Militär-Commando's auf die Bahnhöfe zu beordern,
auch auf besondere Requisition der Bahnbehörden zur
Begleitung der Mannschaften Transport-Commando's abzustellen.
Für Beförderung solcher übrigens auf das unerläßliche Bedürfniß
zu beschränkender Commando's ist sowohl hin als zurück eine Fahrtaxe
nicht zu entrichten.
*) also wie für die Angehörigen der activen Armee.
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