Nr. 72. 1918. 545
geteilt" und dem Namen der aufteilenden Firma zu versehen. Die ur-
schriftliche Karte ist bis zum 1. Juli 1918 sorgfältig aufzubewahren.
3. Jeder Lieferer (Händler), der von einem im Auslande wohnenden Lieferer
böhmische Kohlen bezieht, hat die betreffenden Meldekarten nicht an den ausländischen
Lieferer, sondern, falls es sich um Meldekarten handelt, die von im Königreich Bayern
gelegenen Betrieben herrühren, an die Amtliche Verteilungsstelle München (§ 6 9),
andernfalls an den Kohlenausgleich Dresden (§ 67 zu senden. Die Karten für solche
ausländischen Lieferungen sind mit der Aufschrift „Auslandskohle"“ zu versehen.
§5 10. Unzulässigkeit von Doppelmeldungen.
Meldungen derselben Bedarfsmenge bei mehreren Lieferern sind verboten.
§ 11. Wirkung unterlassener Meldung.
Ein Meldepflichtiger, der seiner Meldepflicht nicht oder nicht fristgerecht genügt,
oder falsche oder unvollständige Angaben macht, hat neben der Bestrafung gemäß § 14
zu gewärtigen, daß ihn der Reichskommissar oder die Amtliche Verteilungsstelle von
der Belieferung ausschließt.
§* 12. Anfragen und Anträge.
Anfragen und Anträge, die diese Bekanntmachung betreffen, mit Ausnahme des
im § 23 gedachten Zweckes, sind an den Reichskommissar für die Kohlenverteilung,
Berlin, zu richten.
§ 13. Verwendung von gewerblichen Kohlen für andere Zwecke.
Els ist verboten, Brennstoffe, die nach Maßgabe dieser Bekanntmachung bezogen
sind, ohne Genehmigung des Reichskommissars einem anderen als dem aus der Melde-
karte ersichtlichen Zwecke zuzuführen.
§5 14. Strafen.
1. Zuwiderhandlungen gegen diese Bekanntmachung werden nach § 7 der Be-
kanntmachung vom 28. Februar 1917 mit Gefängnis bis zu einem Jahr und mit Geld-
strafe bis zu zehntausend Mark oder mit einer dieser Strafen, bei Fahrlässigkeit gemäß
§ 5 Abs. 2 der Verordnung des Bundesrats vom 12. Juli 1917 mit Geldstrafe bis zu
3000 Mark bestraft.
çl Neben der Strafe kann im Falle des vorsätzlichen Zuwiderhandelns auf Ein-
ziehung der Brennstoffe erkannt werden, auf die sich die Zuwiderhandlung bezieht,
ohne Unterschied, ob sie dem Täter gehören oder nicht.
§5 15. Inkrasttreten.
Diese Bekanntmachung tritt am 1. Mai 1918 in Kraft.
Berlin, den 15. April 1918.
Der Reichskommissar für die Kohlenverteilung.
Stutz.