I. Europa. 138 10. Braunschweig.
2. das Gesetz, betreffend die Reform der Herzoglichen Leihhausanstalt in ihrer Eigenschaft
eines unter der Gewähr des Staates stehenden Landes-Kreditinstituts, vom 20. August 1867, Nr. 72,
mit verschiedenen Abänderungen;
3. die Vereinbarung über eine Ordnung für die Verwaltung der Wertpapiere dee Staates,
Anlage B zum Landtagsabschiede des 14. ordentlichen Landtages vom 12. Juni 1874.
4. das Gesetz, betreffend die provisorische Ordnung der Regierungsverhältnisse bei einer
Thronerledigung, vom 16. Februar 1879 Nr. 3, nebst
5b. dem Gesetz, betreffend die Feststellung der während der Regierung eines auf Grund
des Gesetzes vom 16. Februar 1879 Nr. 3, gewählten Regenten zu leistenden Huldigungseides,
vom 12. Februar 1886 Nr. 9, und
6. dem Gesetz, betreffend authentische Erklärung des $ 6 des Gesetzes vom 16. Februar
1879 Nr. 3 wegen provisorischer Ordnung der Regierungsverhältnisse bei einer Thronerledigung,
vom 4. Dezember 1902 Nr. 48!;
7. das Gesetz, betreffend die Übertragbarkeit der zu Bauten durch die Etats zur Verfügung
gestellten Beträge, vom 1. Juli 1904 Nr. 44;
und es gilt herkömmlich als dem Landergrundgesetz gleichstehend
8. der sog. Finanznebenvertrag vom 12. Oktober 1832, der über die in der Verfassung
vorgesehene Sonderung des Fürstlichen Haushalts von dem Staatshaushalte nähere Bestimmungen
trifft und sonstige, das Finanzwesen betreffende Vorschriften gibt.
Diese Nebengesetze zur Verfassungsurkunde haben wegen des beschränkten Raumes hier
nicht berücksichtigt werden können. Das wichtigste von ihnen ist das unter Z. 4 erwähnto sog.
Regentschaftsgesetz. Es ist vom Herzog Wilhelm im Hinblick auf die nach seinem Tode
(18. X. 1884) zu befürchtende Haltung Preußens gegen seinen Nachfolger aus der Hannoverschen
Linie des Welfenhauses, den Herzog Ernst August von Cumberland, Herzog zu Braunschweig
und Lüneburg, im Interesse des letzteren, seiner Dynastie und der Aufrechterhaltung der verfassungsmäßigen
Selbständigkeit des Landes sowie zur Ausfüllung einer Lücke der Verfassung (siehe
$ 16 derselben) erlassen worden. Nachdem dann auf Antrag Preußens der Bundesrat unter dem
2. Juli 1885 gegen die Ausübung der Regierung des Herzogs Ernst August wegen dessen Aufrechterhaltung
seiner Ansprüche auf Hannover Stellung genommen hatte, ist am 21. Oktober 1885
der Prinz Albrecht von Preußen auf Grund des genannten Gesetzes zum Regenten des Herzogtums
gewählt worden. Nach dessen Tode (13. September 1906) schlug der Herzog Ernst August
die Einsetzung seines jüngsten Sohnes, des Prinzen Ernst August, unter Verzicht des letzteren
auf die Hannoverschen Ansprüche vor. Auch hiergegen hat sich aber der Bundesrat in dem
Beschluß vom 28. Februar 1907 ausgesprochen, woraufhin am 28. Mai 1907 der Herzog Jolıann
Albrecht zu Mecklenburg zum Regenten erwählt worden ist. —- Mit dem Erlaß der Reichsverfassung
und durch verschiedene andere Reichsgesetze sind manche Bestimmungen der Neuen
Landschafts-Ordnung außer Kraft gesetzt. Die Landesregierung hat aber hieraus und aus den
mehrfachen Abänderungen der Verfassung durch die spätere Landesgesetzgebung bislang keine
Veranlassung zu einer Neuredaktion der Verfassung genommen. Im Nachfolgenden sind beim
Abdruck des Textes des Landesgrundgesetzes nur diese späteren landesgesetzlichen Abänderungen,
nicht aber die Einwirkungen der Reichsgesetzgebung berücksichtigt worden. Auf die letzteren
ist dafür kurz in den Anmerkungen verwiesen worden. Im übrigen beschränken sich diese im
wesentlichen auf die Benennung der in Ausführung der Neuen Landschafts-Ordnung erlassenen
Gesetze, wobei — wie die Anmerkungen erkennen lassen — das grundlegende und sich u. a. durch
eine Fülle historischen Materials auszeichnende Werk von Rhamm: Die Verfassungsgesetzo des
Herzogtums Braunschweig, II. Auflage, 1907, in ergiebiger Weise benutzt worden ist.
! Die Rechtsgültigkeit desselben ist wegen des Fehlens der Zustimmung der Agnaten
bestritten.