Anlage 1.
Ort der Prufungsstelle verschieden),
Straße und Hausnummer (bei größeren
Vor-
Reichsstelle für Schuhversorgung.
Schuhbedarfsschein.
Vor-, Zuname und Stand (stets an-
zugeben), Wohnort (falls dieser vom des
Antrag-
stellers
Orten stets anzugeben
und Zuname des Familienmitgliedes,
bis zum 15. Lebensjahr stets auch Angabe
des Alters.
Gegenstand: Art des Schuhwerks, ins- Jeder
bes. ob für Herren, Frauen oder Kin-
der bestimmt. Schuhwerk bis ein-
schließlich Größe 35 gilt als Kinder-
Schuhbedarfs-
schein darf nur auf
ein Paar
schuhwerk. lanten;
benötigt für (es darf nur eine Person aufgeführt
werden).
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Die Berechtigung der Anschaffung beschelnigt#);
Ort und Dalume)
Unterschrift oder Stempel
der Prüfungsstelle:
Ausgefertigt:
Ort und Datum
Unterschrist des mit der
Ausfertigung beauftraaten
Beamien, baw. Angestellten
oder dessen Unterschrift-
S#tempel mit selnem von
um handschriftlich beige-
fügten Namenszeichen
(Signum)
Stempel der auskertigenden Behörde
Von der Behörde
auszufüllen
4
1) Erfolgt die Prüfung und Ausfertigung bei der gleichen Behörde, so ist dieser linke untere Abschnit unaus-
gefüllt zu lassen und zu durchstreichen. — ) Nur entbehrlich, soweit dentlich ous dem Stempel mit ersichtlich.
Die auf der Rückseite angegebenen Bestimmungen sind genau durchzulesen. Auf die Straf-
bestimmungen wird besonders hingewiesen. Dieser Schuhbedarfsschein ist nur 12 Monate, vom Tage
seiner Ausfertigung ab gerechnet, gültig und nicht übertragbar.
Nr. 76.
1918.
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