Gesetssammlung
das Fürstenthum !*# Aelterer Linie.
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— den 13. März 1877.)
. —— vom 7. März 1877,
betreffend Maßregeln gegen die Rinderpest.
Im Anschluß an das unter A beifolgende Bundesgeseh vom 7. April 1869, Maßregeln
gegen die Rinderpest betreffend, (Bundesgesebblatt S. 105) und die unter B angefügte
revidirte Instruktion zu diesem Gesetze vom 9. Juni 18673 (Reichsgesetzblatt
S. 147 ff.) wird mit Höchster Genehmigung Folgendes bestimmt:
§. 1.
Von Fürstlicher Landesregierung werden angeordnet bezw. veranlaßt:
. die J des Ein= und Durchtriebs resp. der Ein- und Durchfuhr von
Vieh sow
die Veretrofperren zun sonsiger Maßregeln nach 95. 1—9 und §. 17 der
Instruktion vom 9. 1873
. die absolute Drussperre snach §. 23 ?
. die relative Ortssperre, insoweit sie l 5. 21 und 36 das. bei Städten in
Anwendung kommen soll,
das Verfahren nach Absatz 5 des §. 25 das., bezüglich der Tödtung gefunden
Viehes,
die nach Absah 6 §. 25 und §. 31 und 36 uas gestettete Ausnahmen,
die Erklärung, daß die e erloschen sei, §. 3
die Geslattung des Ankaufs und Verkaufs von #e t Wiederbenutzung der
Weideplätze und der Verscharrungsplätze nach §F. 45 daf.,
die Wiederzulassung des Handels mit Vieh und der hmätne nach §. 46 das. —
Fürstliche Landesregierung kann ihre Funktionen geeigneten Falls einem Commissar
übertragen.
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8. 2.
Vom Fürstlichen Landrathsamt sind zu treffen alle andern zur Verhütung und
Unterdrückung der Rinderpest, nach Anleitung der oben im Eingang angeführten Bestimmungen,
erforderlichen Maßregeln, soweit nicht in gegenwärtiger Verordnung ein Anderes