Full text : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1877. (26)

Gesetssammlung
das  Fürstenthum  !*#  Aelterer  Linie.

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—  den  13.  März  1877.)

 

.  ——  vom  7.  März  1877,
betreffend  Maßregeln  gegen  die  Rinderpest.

Im  Anschluß  an  das  unter  A  beifolgende  Bundesgeseh  vom  7.  April  1869,  Maßregeln
  gegen  die  Rinderpest  betreffend,  (Bundesgesebblatt  S.  105)  und  die  unter  B  angefügte
  revidirte  Instruktion  zu  diesem  Gesetze  vom  9.  Juni  18673  (Reichsgesetzblatt
S.  147  ff.)  wird  mit  Höchster  Genehmigung  Folgendes  bestimmt:

§.  1.

Von  Fürstlicher  Landesregierung  werden  angeordnet  bezw.  veranlaßt:

.  die  J  des  Ein=  und  Durchtriebs  resp.  der  Ein-  und  Durchfuhr  von
Vieh  sow
die  Veretrofperren  zun  sonsiger  Maßregeln  nach  95.  1—9  und  §.  17  der
Instruktion  vom  9.  1873
.  die  absolute  Drussperre  snach  §.  23  ?
.  die  relative  Ortssperre,  insoweit  sie  l  5.  21  und  36  das.  bei  Städten  in
Anwendung  kommen  soll,
das  Verfahren  nach  Absatz  5  des  §.  25  das.,  bezüglich  der  Tödtung  gefunden
  Viehes,
die  nach  Absah  6  §.  25  und  §.  31  und  36  uas  gestettete  Ausnahmen,
die  Erklärung,  daß  die  e  erloschen  sei,  §.  3

die  Geslattung  des  Ankaufs  und  Verkaufs  von  #e  t  Wiederbenutzung  der
Weideplätze  und  der  Verscharrungsplätze  nach  §F.  45  daf.,
die  Wiederzulassung  des  Handels  mit  Vieh  und  der  hmätne  nach  §.  46  das.  —

Fürstliche  Landesregierung  kann  ihre  Funktionen  geeigneten  Falls  einem  Commissar

übertragen.

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8.  2.
Vom  Fürstlichen  Landrathsamt  sind  zu  treffen  alle  andern  zur  Verhütung  und
Unterdrückung  der  Rinderpest,  nach  Anleitung  der  oben  im  Eingang  angeführten  Bestimmungen,
  erforderlichen  Maßregeln,  soweit  nicht  in  gegenwärtiger  Verordnung  ein  Anderes