Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1918. (45)

Nr.  19.

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Bestimmungen

über  den

Ersaßz  (es  Stenerwerts  der  ungehrauchten  HFasirkartenstempelmarßen  und

abgestempelten  Fakrausweise.

Gemäß  §  34  Abs.  2  Satz  2  des  Gesetzes  vom  8.  April  1917  über  die  Besteuerung  des
Personen-  und  Güterverkehrs  werden  für  den  Ersatz  des  Steuerwerts  der  beim  Inkrafttreten  dieses
Gesetzes  in  den  Händen  der  Steuerpflichtigen  vorhandenen  ungebrauchten  Fahrkartenstempelmarken
und  versteuerten  abgestempelten  Fahrausweise  folgende  Bestimmungen  getroffen:

A.  1.  Ersatz  wird  nur  geleistet,  wenn  er  bis  spätestens  31.  Dezember  1918  bei  einer  zuständigen

2.

 

Stelle  beantragt  wird.  Später  eingehende  Anträge  bleiben  unberücksichtigt.
Der  Antrag  auf  Ersatz  des  Steuerwerts  von  Marken  ist  schriftlich  oder  mündlich  bei
einer  bisher  zum  Vertriebe  von  Fahrkartenstempelmarken  zuständigen  Amtsstelle  unter
Überreichung  der  Marken  zu  stellen.  Der  Ersatz  wird,  nachdem  die  Stelle  festgestellt
hat,  daß  die  Marken  echt  und  ungebraucht  sind,  ohne  weitere  Anweisung  in  Höhe  des
Neunwerts  der  Marken  geleistet.  Die  Amtsstelle  kann  verlangen,  daß  die  Marken,
soweit  sie  nicht  in  unangebrochenen  Bogen  zu  100  Stück  vorgelegt  werden,  in  Reihen
von  je  10  Stück  unmittelbar  nebeneinander  und  gegebenenfalls  in  Bogen  von  je  100  Stück
zu  je  10  solcher  unmittelbar  untereinandergeordneten  Reihen  auf  Papierbogen  aufgeklebt,
überschießende  Stücke  aber  lose  überreicht  werden,  ferner  daß  jeder  Papierbogen  mit  dem
Firmenstempel  oder  dem  Namen  des  Antragstellers  gekennzeichnet  werde.  "

Die  gegen  Ersatz  des  Steuerwerts  zurückgenommenen  und  die  bei  den  Amtsstellen
vorhandenen  Fahrkartenstempelmarken  sind  bei  den  Amtsstellen  in  Gegenwart  von  zwei
Beamten,  von  denen  einer  tunlichst  ein  oberer  Beamter  sein  soll,  zu  vernichten.

Auf  die  Erstattung  des  Steuerwerts  der  versteuerten  abgestempelten  Fahrausweise  finden

die  Bestimmungen  des  §  66  der  Ausführungsbestimmungen  zu  dem  Gesetze  vom  8.  April  1917
entsprechende  Anwendung.  ·
FütdienachdenBestimmungenuntcrA2vernichtetenStempelmarkenwerdenden
Landesregierungen  die  an  die  Reichsdruckerei  entrichteten  Herstellungskosten  vom  Reiche
vergütet.

Die  Herstellungskosten  sind  in  Anlage  7  zu  den  vvierteljährlichen  Reichssteuerübersichten
  zu  berechnen  und  in  letzteren  als  besondere  Verwaltungskosten,  getrennt  von
den  gewöhnlichen,  in  Ansatz  zu  bringen.