42 III. Die sächsischen Staatsbehörden. A. Justizwesen.
Für Handelssachen werden besondere Kammern gebildet,
in denen ein Richter den Vorsitz führt und zwei auf Vorschlag
der Handelskammer aus kaufmännischen Kreisen vom
Könige ernannte Handelsrichter als Beisitzer tätig werden.
Die Strafkammern entscheiden in der Besetzung
von fünf Mitgliedern in erster Instanz über alle nicht
vor die Schöffengerichte gehörigen Vergehen und über
gewisse Verbrechen, in zweiter Instanz über die Berufung
gegen schöffengerichtliche Urteile.
In der Berufungsinstanz bei Ubertretungen und in
den Fällen der Privatklage ist die Strafkammer nur
mit drei Mitgliedern besetzt.
Für die Verhandlung und Entscheidung der schwersten
Verbrechen (Mord, Brandstiftung, Raub usw.) treten bei
den Landgerichten periodisch
Schwurgerichte
zusammen, bestehend aus drei richterlichen Mitgliedern
mit Einschluß des Vorsitzenden und aus zwölf zur Entscheidung
der Schuldfrage berufenen Geschworenen. Die
Geschworenen werden nach denselben Grundsätzen wie
die Schöffen berufen.
I) Oberlandesgericht.
Die Oberlandesgerichte — für Sachsen gibt es das
eine in Dresden — werden mit einem Präsidenten, mit
Senatspräsidenten und Räten besetzt. Bei ihnen werden
Zivil= und Strafsenate mit je fünf Richtern gebildet.
Das Oberlandesgericht ist kein erstinstanzliches Gericht.
Es entscheidet über die Berufung gegen die erstinstanzlichen
Urteile der Landgerichte in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten;
über die Revision gegen zweitinstanzliche
Strafkammerurteile; über die Revision gegen erstinstanzliche
Strafkammerurteile, sofern die Revision nicht
auf eine Verletzung von Reichsgesetzen gestützt wird;
ferner über Beschwerden gegen sonstige landgerichtliche
Entscheidungen (Beschlüsse und Verfügungen).