Full text : Der Standesbeamte.

42  III.  Die  sächsischen  Staatsbehörden.  A.  Justizwesen.

Für  Handelssachen  werden  besondere  Kammern  gebildet,
in  denen  ein  Richter  den  Vorsitz  führt  und  zwei  auf  Vorschlag
  der  Handelskammer  aus  kaufmännischen  Kreisen  vom
Könige  ernannte  Handelsrichter  als  Beisitzer  tätig  werden.

Die  Strafkammern  entscheiden  in  der  Besetzung
von  fünf  Mitgliedern  in  erster  Instanz  über  alle  nicht
vor  die  Schöffengerichte  gehörigen  Vergehen  und  über
gewisse  Verbrechen,  in  zweiter  Instanz  über  die  Berufung
  gegen  schöffengerichtliche  Urteile.

In  der  Berufungsinstanz  bei  Ubertretungen  und  in
den  Fällen  der  Privatklage  ist  die  Strafkammer  nur
mit  drei  Mitgliedern  besetzt.

Für  die  Verhandlung  und  Entscheidung  der  schwersten
Verbrechen  (Mord,  Brandstiftung,  Raub  usw.)  treten  bei
den  Landgerichten  periodisch

Schwurgerichte

zusammen,  bestehend  aus  drei  richterlichen  Mitgliedern
mit  Einschluß  des  Vorsitzenden  und  aus  zwölf  zur  Entscheidung
  der  Schuldfrage  berufenen  Geschworenen.  Die
Geschworenen  werden  nach  denselben  Grundsätzen  wie
die  Schöffen  berufen.

I)  Oberlandesgericht.

Die  Oberlandesgerichte  —  für  Sachsen  gibt  es  das
eine  in  Dresden  —  werden  mit  einem  Präsidenten,  mit
Senatspräsidenten  und  Räten  besetzt.  Bei  ihnen  werden
Zivil=  und  Strafsenate  mit  je  fünf  Richtern  gebildet.
Das  Oberlandesgericht  ist  kein  erstinstanzliches  Gericht.
Es  entscheidet  über  die  Berufung  gegen  die  erstinstanzlichen
  Urteile  der  Landgerichte  in  bürgerlichen  Rechtsstreitigkeiten;
  über  die  Revision  gegen  zweitinstanzliche
Strafkammerurteile;  über  die  Revision  gegen  erstinstanzliche
  Strafkammerurteile,  sofern  die  Revision  nicht
auf  eine  Verletzung  von  Reichsgesetzen  gestützt  wird;
ferner  über  Beschwerden  gegen  sonstige  landgerichtliche
Entscheidungen  (Beschlüsse  und  Verfügungen).