Full text : Das Staatsrecht des Königreichs Bayern.

§  24.  Die  Kammer  der  Abgeordneten.  59

Die  Wahlen  zur  Abgeordnetenkammer  sind  mittelbare.  Das  Wahlrecht  ist  streng  persönlich.
  Es  kann  nur  von  dem  persönlich  anwesenden  Wahlberechtigten  und  nicht  durch
Stellvertretung  ausgeübt  werden  (Wahlges.  Art.  4).  Es  kann  nicht  Gegenstand  eines
Rechtsgeschäfts  sein.  Bestechung  ist  strafbar  (R.-St.-G.-B.  §  109)  und  bewirkt  Ungiltigkeit
  der  Wahl,  soweit  sie  den  Bestechenden  und  den  Bestochenen  betrifft  (Wahlgesetz
Art.  32).

Voraussetzungen  der  Urwahlfähigkeit  sind:  Staatsangehörigkeit,  männliches
Geschlecht,  gesetzliche  Volljährigkeit  ¹),  Entrichtung  direkter  Staatssteuern  seit  mindestens  sechs
Monaten.  Maßgebender  Zeitpunkt  ist  der  Anfangstag  der  öffentlichen  Auslegung  der
Wählerlisten  (Wahlgesetz  Art.  5).

Von  der  Urwahlsähigkeit  sind  ausgeschlossen:

1.  nach  Reichsrecht  (Mil.-Ges.  §  49)  Personen  des  Soldatenstandes  des  Heeres ²),  solange
  sie  sich  bei  der  Fahne  befinden;

dann  nach  Landesrecht  (Wahlgesetz  Art.  5  in  der  Fassung  des  Ausführungsgesetzes
zum  B.-G.-B.  Art.  140)

2.  Personen,  welche  entmündigt  oder  nach  §  1906  des  B.-G.-B.  unter  vorläufige
Vormundschaft  gestellt  sind,

3.  Personen,  über  deren  Vermögen  das  Konkursverfahren  gerichtlich  erklärt  ist,  während
  der  Dauer  dieses  Verfahrens,

4.  Personen,  die  nach  dem  Armengesetze  vom  29.  April  1869  öffentliche  Armenunterstützung
  beziehen  oder  innerhalb  eines  Jahres  vor  öffentlicher  Auslegung  der  Wählerliste
  bezogen  haben,

5.  Personen,  denen  die  bürgerlichen  Ehrenrechte  fehlen.

Zur  Urwahlberechtigung  ist  außer  der  Wahlfähigkeit  nötig:  nachgewiesene
Ableistung  des  Verfassungseides  und  Wohnsitz  im  Staatsgebiete;  zur  Geltendmachung  des
Rechtes  Eintrag  in  die  gemeindliche  Wählerliste  (Wahlges.  Art.  4,  5,  6).

Das  Wahlrecht  besteht  nur  für  den  Wahlbezirk  oder  die  Wahlbezirke  der  Wohnsitzgemeinde.
  Maßgebend  ist  der  Wohnsitz  am  Tage  der  Wahl.  Bei  einer  Mehrheit  von
Wohnsitzen  ist  das  Wahlrecht  alternativ  (Wahlges.  Art.  5,  8).

Die  Wählbarkeit  zum  Wahlmanne  erfordert  Besitz  der  Urwahlfähigkeit
und  Urwahlberechtigung,  Vollendung  des  25.  Lebensjahres  und  Eintrag  in  die  Wählerliste,
(Wahlges.  Art.  10)0.  Der  Wahlmann  kann  die  Wahl  nicht  ablehnen  (Wahlges.  Art.  21
Abs.  II,  35  Abs.  IV).  Abgesehen  von  Wahlvernichtung  und  Verlust  der  Wählbarkeit
(Wahlges.  Art.  13)  behält  er  seine  Eigenschaft  bis  zum  Ablaufe  der  Wahlperiode  oder  Auflösung
  der  Kammer.  Der  Wahlmann  hat  vor  der  Wahl  den  gesetzlich  vorgeschriebenen
Eid  zu  leisten  (Wahlges.  Art.  23  u.  4).

Die  Wählbarkeit  zum  Abgeordneten  erfordert  Besitz  der  bayerischen
Staatsangehörigkeit,  vollendetes  30.  Lebensjahr  und  Entrichtung  einer  direkten  Staatsstener.
  Die  Gründe,  welche  von  der  Urwahlfähigkeit  ausschließen,  schließen  auch  von  der
Wählbarkeit  zum  Abgeordneten  aus,  jene  Ausschlußgründe  ausgenommen,  welche  von  dem

Wahlgesetzes  ist  in  Vorbereitung,  val.  Verh.  d.  K.  der  Abg.  1902  Beil.  N.  793;  (Gesamtbeschluß
des  Landtages);  auch  v.  Seydel,  Bl.  f.  adm.  Pr.  48  S.  209  ff.,  226  ff.  Handausgaben  des
Gesetzes  von  J.  Henle  (Ansbach)  und  Müller-  Krazeisen    (München)  1899,  letzterer  auch
in  den  Bl.  f.  adm.  Pr.  Md.  51  S.  333,  Bd.  52  S.  65.  Vollz.  Vorschr.  vom  2.  April  1881
(Weber  XV  S.  31),  teilweise  geändert  durch  M.E.  vom  14.  April  1899  (Weber  XXVII
S.  30);  vgl.  auch  V.  O.  vom  3.  Juli  1902  (G.  V.  Bl.  S.  229)  über  die  Gewährung  von
50  kgr  Freigepäck.

1)  Vgl.  S t a ndin  g er  a.  a.  O.  S.  36  ff.,  übereinstimmend  hinsichtlich  der  venia  aetatis
Krazeisen  a.  a.  O.  S.  37,  dagegen  Henle  a.  u.  O.  S.  18.

2)  Die  Angehörigen  der  Gendarmerie  (mit  Ansnahme  der  Offiziere)  und  der  Münchener
Schutzmannschaft  sind  wahlfähig.