Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1918 (5)

610  Nr.  78.  1918.

Bezugsberechtigungen,  die  bis  zum  Ablaufe  des  Kalendervierteljahres,  auf  das
sie  lauten,  bei  der  zuständigen  Bezirksstelle  nicht  eingegangen  sind,  verlieren  mit  diesem
Zeitpunkte  ihre  Gültigkeit.

8  10.
Verteilungsliste.

Die  Kommunalverbände  haben  gleichzeitig  mit  den  Bezugsberechtigungen  ihrer
zuständigen  Bezirksstelle  eine  Verteilungsliste  einzureichen,  in  der  die  einzelnen  Bedarfsstellen
  mit  Namen  (Firma)  und  genauer  Anschrift  sowie  die  auf  sie  entfallenden
Mengen  (Anzahl  der  Wickel  usw.)  anzuführen  sind.  Die  einzelnen  Mengen  sind  zusammenzuzählen.
  Die  Verteilungsliste  ist  mit  Dienststempel  oder  Siegel  sowie  mit
Unterschrift  des  ausfertigenden  Beamten  zu  versehen.

§s  11.

Nachprüfung  durch  die  Bezirksstellen.

Die  Bezirksstellen  haben  nachzuprüfen,  daß  die  einzelnen  Endsummen  der  nach
§&  10  eingereichten  Verteilungslisten  nicht  die  aus  der  Bekanntgabe  der  Reichsbekleidungsstelle
  (&  3  Absatz  1)  ersichtlichen,  auf  die  einzelnen  Kommunalverbände  entfallenden
Zuweisungen  überschreiten.  Sie  haben  ferner  die  ihnen  eingereichten  Bezugsberechtigungen
  mit  den  Angaben  in  der  Verteilungsliste  zu  vergleichen.  «

Ergeben  sich  Unstimmigkeiten,  so  sind  zu  beanstandende  Verteilungslisten  und
Bezugsberechtigungen  den  Kommunalverbänden  zur  Richtigstellung  zurückzugeben.

Vor  Beseitigung  von  Unstimmigkeiten  in  der  Verteilungsliste  dürfen  keine  Lieferungen
  an  irgend  eine  Bedarfsstelle  des.  betreffenden  Kommunalverbandes,  vor  Beseitigung
  der  Unstimmigkeiten  in  Bezugsberechtigungen  darf  keine  Lieferung  an  die
betreffende  einzelne  Bedarfsstelle  erfolgen.  ««  «·

Die  Bezirksstellen  sind  verpflichtet,  Bezugsberechtigungen  zurückzuweisen,  die  der
Bestimmung  des  §  8  Absatz  2  nicht  entsprechen.  ·

·§12.
LiefemngdurchdieBezirksftellem

Die  Bezirksstellen  haben  die  Bezugsberechtigungen  mit  Eingangsvermerk  zu  versehen
  und,  sofern  sie  ordnungsgemäß  ausgestellt  sind,  unbeschadet  der  Bestimmung  des
F.  11,  in  der  Reihenfolge  des  Einganges  unverzüglich  zu  erledigen.

Jebe  auf  eine  Bezugsberechtigung  zu  liefernde  Sendung  soll  möglichst  die  gleiche
Menge  in  schwarz  und  weiß  enthalten;  die  Verteilung  der  Garnnummern  auf  die  einzelnen
  Farben  soll  eine  möglichst  gleichmäßige  sein.

Die  Bezirksstellen  dürfen  nur  gegen  gültige  Bezugsberechtigungen  liefern,  nur
die  darauf  vermerkte  Menge  und  nur  an  den  in  der  Bezugsberechtigung.  bezeichneten
Bezugsberechtigten.