Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1918 (5)

616  Nr.  79.  1918.

kinderlos  mit:  1  Kind  2  Kindern  3  Kindern  4  Kindern
-  M  M  M  M

welches  2200  MA  nicht

übersteigt,  jährlich.  600  660  720  780  840,
welches  über  2200  A  hinausgeht,
  aber  5000  4

nicht  übersteigt,  jährlich  700  770  840  910  980.
welches  über  5000  4  hinausgeht,
  aber  7500  4

nicht  übersteigt,  jährlich  800  880  960  1010  1120,
welches  über  7500  hinausgeht,
  jährlich  v  990  1080  1170  1260

und  für  jedes  weitere  Kind  immer  10  30  mehr  des  für  das  kinderlos
verheiratete  Ehepaar  eingesetzten  Grundbetrages.

b:  Verheiratete  Beamte  ufsw.,  die  ein  festes  Einzelgehalt  beziehen
oder  für  die  eine  Gehaltsskala  nicht  festgesetzt  ist,  erhalten  bei  einem
jährlichen  Gehalte

kinderlos  mit:  1  Kind  2  Kindern  3  Kindern  4  Kindern

M  M  M  Al  Ml

bis  zu  2200  jährlich  600  660  720  780  840,
von  2201  A  bis  zu

5000  jährlich  700  770.  840  910  980,
bon  5001  4“  bis  zu

7500  MA  jährlich  800  880  960  1040  1120,
von  7501  4  bis  zu

13000  (  jährlich.  900  990  1080  1170  1260,

und  für  jedes  weitere  Kind  immer  10  3%  mehr  des  für  das  kinderlos

verheiratete  Ehepaar  eingesetzten  Grundbetrages.

Unverheiratete  Beamte  usw.  mit  einem  jährlichen  Gehalte  bis

zu  7800  J  einschließlich  erhalten  70  %  der  Sätze  für  kinderlos  Verheiratete,

  jedoch  nur  40  %  dieser  Sätze,  wenn  ihnen  neben  ihrem  Gehalte
  freie  Verpflegung  zusteht.

Zu  I  1a  und  I  1b:  Bei  Beamten,  denen  nach  den  Besoldungsnormen  neben
dem  Gehalte  freie  Dienstkleidung  zu  einem  pensionsfähigen  Betrage  zusteht,  ist  der
betreffende  Betrag  dem  Höchstgehalte  zu  a  bezw.  dem  Gehalte  zu  b  hinzuzurechnen.