Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1911. (38)

Nr.  76.  1233

8  136.
Stempelung.

1.  Die  Stempelung  erfolgt  mit  dem  Stempelzeichen  für  Präzisionsgegenstände  auf
dem  Maße  dicht  an  der  oberen  Begrenzung  des  Maßraumes  über  der  Bezeichnung,  auf  der
Fülleinrichtung  (bei  dem  Füllrohr  dicht  am  oberen  Rande,  bei  dem  Vorlaufkörper  auf  einer
Stirnseite,  bei  dem  Trichter  auf  einer  Schraube,  bei  dem  Zerstreuer  auf  einer  angehängten
Plombe),  auf  dem  Abstreichmesser  und  auf  der  Gewichtsschale  oder  dem  Taragewichte.

2.  Das  Jahreszeichen  wird  dem  Stempelzeichen  auf  dem  Maße  und  auf  dem  Zerstreuer
beigefügt.

X.  Meßwerkzeuge  für  wilsenschaftliche  und  technische  Mntersuchungen.
A.  Meßwerkzenge  für  chemische  und  physikalische  Untersuchungen.
(Chemische  und  physikalische  Meßgeräte).
§  137.
Zulässige  Meßwerkzeuge.
I.  Meßwerkzeuge  ohne  Einteilung  mit  einer  Marke  oder  mit
mehreren  Marken.
1.  Meßwerkzeuge  für  eine  Maßgröße:
a)  Kolben,
b)  Zylinder,
c)  Vollpipetten
mit  Ansaugrohr,
mit  Füll=  oder  Uberlaufeinrichtung,
d)  Pyknometer,  Dichtefläschchen,  Dilatometer,  Volumenometer  und  dergleichen.
2.  Meßwerkzeuge  für  zwei  und  mehr  Maßgrößen:
e)  Kolben,  Zylinder,  Vollpipetten.
Die  vorstehend  unter  a  bis  e  bezeichneten  Meßwerkzeuge  dürfen  auch  mit  mehreren
Marken  versehen  sein.
II.  Meßwerkzeuge  mit  Einteilung.
3.  Meßwerkzeuge  mit  vollständiger  Einteilung:
f)  Meßgläser  (Meßzylinder)  mit  Fuß,
8)  Büretten  aller  Art,  auch  mit  Überlauf,
h)  Meßpipetten,
i)  Meßröhren  (einschließlich  der  Schüttelapparate,  Wasserstandsrohre  und
dergleichen),
k)  Butyrometer.