Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1918 (5)

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die  Unterthanen:  der  kontrahirenden:  Staaten:  und  deren.  Waaren  ·  und  Schiffs  -Gefaͤße
überall  gleich  behandelt  werden.
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Kaval-»Schleußeni,.B"rückcn-,,Fähr-,.Haföw,WängeszkrahneniundNiederlages
Gebuͤhren  und  Leistungen  fuͤr  Anstalten,  die  zur  Erleichterung  des  Verkehrs  bestimmt
sind,  sollen  nur  bei  Benutzung  wirklich  bestehender  Einrichtungen  erhoben,  und  in  der
Regel  nicht,  keinenfalls  aber  uͤber  den  Betrag  der  gewoͤhnlichen  Herstellungs-  und
Unterhaltungs-Kosten  hinaus,  erhoͤht,  auch  uͤberall  von.  den  Angehoͤrigen  der  anderen
kontrahirenden  Staaten  auf  völlig  gleiche  Weise,  wie  von  den  eigenen  Angehoͤrigen,
ingleichen  ohne  Rücksicht  auf  die  Bestimmung  der  Waaren,  erhoben  werden.

Findet  der  Gebrauch  einer  Waage-Einrichtung  nur  zum  Behufe  der  Zollermittelung
oder  überhaupt  einer  zollamtlichen  Controle#  statt,  so  tritt  eine  Gebühren-Erhebung
nicht  ein.

Art.  14.

Die  freie  Stadt  Frankfurt  will  auch  ihrerseits  gemeinschaftlich  mit  den  kontrahirenden
  Vereinsstaaten  dahin  wirken,  daß  durch  Annahme  gleichförmiger  Grundsäße
die  Gewerbsamkeit  gefördert,  und  der  Befugniß  der  Unterthanen  des  einen  Staates,
in  dem  anderen  Arbeit  und  Erwerb  zu  suchen,  möglichst  freier  Spielraum  gegeben
werde.

Von  den  Angehörigen  des  einen  der  kontrahirenden  Staaten,  welche  in  dem
Gebiete  eines  anderen  derselben  Handel  und  Gewerbe  treiben  oder  Arbeit  suchen,  soll
von  dem  Zeitpunkte  an,  wo  der  gegenwärtige  Vertrag  in  Kraft  treten  wird,  keine
Abgabe  entrichtet  werden,  welcher  nicht  gleichmäßig  die  in  demselben  Gewerbsverhältnisse
  stehenden  eigenen  Angehbrigen  unterworfen  sind.

Deßgleichen  sollen  Fabrikanten  und  Gewerbtreibende,  welche  bloß  für  das  von
ihnen  betriebene  Geschäft  Ankäufe  machen,  oder  Reisende,  welche  nicht  Waaren  selbst,
sondern  nur  Muster  derselben  bei  sich  führen,  um  Bestellungen  zu  suchen,  wenn  sie
die  Berechtigung  zu  diesem  Gewerbs-Betriebe  in  dem  Vereinsstaate,  in  welchem  sie
ihren  Wohnsis  haben,  durch  Entrichtung  der  geseßlichen  Abgaben  erworben  haben,
oder  im  Dienste  solcher  inländischen  Gewerbtreibenden  oder  Kaufleute  stehen;  in  den
anderen  Staaten  keine  weitere  Abgabe  hiefür  zu  entrichten  verpflichtet  seyn.