Oberstrichterliche Entscheidungen. 77
blos des Vaters — ihre Kinder christlich und ordentlich
zu erziehen. Der Ansicht des Vaters gebührt
der Vorzug, wenn die beiden Eheleute über einzelne
Punkte der Erziehung verschiedener Meinung sind.
Es ist — wie das Reichsgericht in seinem Urtheile
vom 21. Der. 1886. Samml. Bd. 17 S. 129
zutreffend ausführt — nach heutiger Rechtsanschauung
das Erziehungsrecht ein gemeinschaftliches Recht
beider Eltern mit bevorzugter Stellung des Vaters
und es kann und muß sogar dann, wenn das Interesse
des Kindes es erfordern würde, der Mutter
eine selbständige Klage nach dieser Richtung zuerkannt
werden. Urth vom 3. Nov. 1887 1 75/87.
SEchescheidung. Die Ehe ist, wie Windscheid,
Pand. F. 490 sagt, nicht allein und nicht zunächst
ein Rechts verhältniß, sondern zunächst ein sittliches
Verhältniß. Sie besteht deshalb keineswegs
nur aus einem Aggregate von durch das Civilgesetz
statuirten Rechten und Pflichten, sondern auch aus
solchen, welche in dem Sittengesetze durch die ethische
Natur der Ehe begründet sind. Selbst wenn ein
Uebergreifen über die von dem Civilgesetze geschaffenen
Grenzen der gegenseitigen Rechte und Pflichten
nicht nachweisbar sein sollte, würde eine Verletzung
des Sittengesetzes und der durch dasselbe über daß
Verhalten in der Ehe gegebenen Normen ein Verschulden
des fehlenden Gatten zu begründen vermögen
und es erschiene auch keineswegs ausgeschlossen,
daß selbst die Ausübung einer durch ecivilrechtliche
Normen gedeckten Befugniß unter Umständen, also
insbesondere da, wo dies in der bewußten Absicht
der Kränkung des anderen Theils und der Herbeiführung
eines das Zusammenleben unmöglich machenden
Zustandes geschieht, den Charakter eines verschulddeten
Betragens annehmen kann. Urth. vom
3. Nov. 1887 1 75/87.