Einkommensteuergesetz. 81. 391
VI. Anstellung als Beamter (auch im Kirchen-, Schul= und Gemeindedienst).
Z. B. erhält ein Sachse dadurch, daß er in Preußen ein
Amt annimmt, die preußische Staatsangehörigkeit, ohne aber die
sächsische zu verlieren.
Der Verlust der Staatsangehörigkeit erfolgt durch:
I. Entlassung auf Antrag. a) Will jemand aus einem Bundesstaat
in einen anderen ziehen, z. B. von Bayern nach Preußen, und verlangt
seine Entlassung aus der bayerischen Staatsangehörigkeit, so darf
ihm dieselbe nicht verweigert werden. b) Will aber ein Deutscher nach
dem Auslande auswandern, so hängt die Gewährung der Entlassung
von den Umständen ab. Z. B. würde eine solche Entlassung aktiven
Militärs, Reservisten, Beamten versagt werden müssen.
II. Aberkennung. Diese erfolgt z. B., wenn ein im Auslande befindlicher
Deutscher bei Ausbruch eines Krieges dem Rufe nach Deutschland
nicht Folge leistet.
III. Verjährung, d. h. zehnjährigen ununterbrochenen Aufenthalt
im Auslande. Doch bestehen gewisse Möglichkeiten, sich die Staatsangehörigkeit
zu erhalten.
IV. Legitimation eines unehelichen deutschen Kindes durch einen
ausländischen Vater.
V. Verheiratung einer deutschen Frau mit einem Ausländer.
Von Wichtigkeit ist auch das Reichsgesetz wegen Beseitigung der
Doppelbesteuerung, welches hauptsächlich folgendes bestimmt: Ein
Deutscher zahlt direkte Steuern in demjenigen Bundesstaate, in welchem
er seinen Wohnsitz hat, oder in welchem er sich — falls er keinen Wohnsitz
hat — aufhält. Hat er in mehreren Bundesstaaten einen Wohnsitz,
so zahlt er die Steuern in seinem Heimatsstaat. Grundbesitz und Gewerbe
werden in dem Bundesstaate besteuert, in welchem der Grundbesitz
liegt oder das Gewerbe betrieben wird.
Was versteht man hier aber unter dem „Wohnsitz“? Ein Deutscher
hat seinen Wohnsitz an dem Orte, „an welchem er eine Wohnung unter
Umständen inne hat, welche auf die Absicht der dauernden Beibehaltung
einer solchen schließen lassen.“ Also ein „Absteigequartier“ ist kein
„Wohnsitz“; ebensowenig begründet die bloße Einrichtung eines Bureaus
schon einen Wohnsitz. Vergleiche 88 7—11 Bürgerl. Gesetzbuchs. Verloren
geht der Wohnsitz entweder dadurch, daß die Wohnung thatsächlich
nicht mehr bewohnt wird, oder dadurch, daß die Absicht einer dauernden
Beibehaltung aufgegeben ist. Minderjährige Schüler, Studenten,
Lehrlinge, die sich außerhalb des Wohnsitzes ihrer Eltern aufhalten,
begründen für sich keinen besonderen Wohnsitz.