Volltext : Das Preußische Rechtsbuch. Erster Band. (1)

Einkommensteuergesetz.  81.  391

VI.  Anstellung  als  Beamter  (auch  im  Kirchen-,  Schul=  und  Gemeindedienst).
  Z.  B.  erhält  ein  Sachse  dadurch,  daß  er  in  Preußen  ein
Amt  annimmt,  die  preußische  Staatsangehörigkeit,  ohne  aber  die
sächsische  zu  verlieren.

Der  Verlust  der  Staatsangehörigkeit  erfolgt  durch:

I.  Entlassung  auf  Antrag.  a)  Will  jemand  aus  einem  Bundesstaat
in  einen  anderen  ziehen,  z.  B.  von  Bayern  nach  Preußen,  und  verlangt
  seine  Entlassung  aus  der  bayerischen  Staatsangehörigkeit,  so  darf
ihm  dieselbe  nicht  verweigert  werden.  b)  Will  aber  ein  Deutscher  nach
dem  Auslande  auswandern,  so  hängt  die  Gewährung  der  Entlassung
von  den  Umständen  ab.  Z.  B.  würde  eine  solche  Entlassung  aktiven
Militärs,  Reservisten,  Beamten  versagt  werden  müssen.

II.  Aberkennung.  Diese  erfolgt  z.  B.,  wenn  ein  im  Auslande  befindlicher
  Deutscher  bei  Ausbruch  eines  Krieges  dem  Rufe  nach  Deutschland
  nicht  Folge  leistet.

III.  Verjährung,  d.  h.  zehnjährigen  ununterbrochenen  Aufenthalt
im  Auslande.  Doch  bestehen  gewisse  Möglichkeiten,  sich  die  Staatsangehörigkeit
  zu  erhalten.

IV.  Legitimation  eines  unehelichen  deutschen  Kindes  durch  einen
ausländischen  Vater.

V.  Verheiratung  einer  deutschen  Frau  mit  einem  Ausländer.

Von  Wichtigkeit  ist  auch  das  Reichsgesetz  wegen  Beseitigung  der
Doppelbesteuerung,  welches  hauptsächlich  folgendes  bestimmt:  Ein
Deutscher  zahlt  direkte  Steuern  in  demjenigen  Bundesstaate,  in  welchem
er  seinen  Wohnsitz  hat,  oder  in  welchem  er  sich  —  falls  er  keinen  Wohnsitz
  hat  —  aufhält.  Hat  er  in  mehreren  Bundesstaaten  einen  Wohnsitz,
so  zahlt  er  die  Steuern  in  seinem  Heimatsstaat.  Grundbesitz  und  Gewerbe
  werden  in  dem  Bundesstaate  besteuert,  in  welchem  der  Grundbesitz
  liegt  oder  das  Gewerbe  betrieben  wird.

Was  versteht  man  hier  aber  unter  dem  „Wohnsitz“?  Ein  Deutscher
hat  seinen  Wohnsitz  an  dem  Orte,  „an  welchem  er  eine  Wohnung  unter
Umständen  inne  hat,  welche  auf  die  Absicht  der  dauernden  Beibehaltung
einer  solchen  schließen  lassen.“  Also  ein  „Absteigequartier“  ist  kein
„Wohnsitz“;  ebensowenig  begründet  die  bloße  Einrichtung  eines  Bureaus
schon  einen  Wohnsitz.  Vergleiche  88  7—11  Bürgerl.  Gesetzbuchs.  Verloren
  geht  der  Wohnsitz  entweder  dadurch,  daß  die  Wohnung  thatsächlich
nicht  mehr  bewohnt  wird,  oder  dadurch,  daß  die  Absicht  einer  dauernden
  Beibehaltung  aufgegeben  ist.  Minderjährige  Schüler,  Studenten,
Lehrlinge,  die  sich  außerhalb  des  Wohnsitzes  ihrer  Eltern  aufhalten,
begründen  für  sich  keinen  besonderen  Wohnsitz.